Vermietungsabsicht bezüglich
einer leerstehenden Wohnung
Leitsatz
Die Einkunftserzielungsabsicht ist – jedenfalls bei
leerstehenden Objekten – nicht unwiderleglich zu vermuten.
Die Indizwirkung der früheren Vermietung kann widerlegt
werden, wenn aufgrund eines langen Leerstandes und zögerlicher
Bemühung um Renovierung und Neuvermietung zu erkennen ist,
dass der Steuerpflichtige die Einkunftserzielungsabsicht aufgegeben
hat. Lässt sich nach einem längeren Zeitraum – beispielsweise
rd. fünf Jahre nach Ablauf der streitigen Veranlagungszeiträume
und mehr als zehn Jahre nach Renovierungsbeginn – auch
in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht nicht
absehen, ob und ggf. wann das Objekt im Rahmen der Einkunftsart
Vermietung und Verpachtung genutzt werden wird, ist es nicht zu
beanstanden, wenn sich das Gericht vom Vorliegen einer entsprechenden
Absicht in den Streitjahren nicht überzeugen kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): StBW 2014 S. 9 Nr. 1 WAAAE-50517
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 26.09.2013 - 6 K 325/13
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