Unternehmensschutz im Scheidungsfall
1. Aufl. 2013
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IX. Verhandlungen
1. Für und wider Verhandlungen
Der gesamte Prozess von der Trennung bis zum Gerichtsurteil und dessen Umsetzung bedarf keiner Verhandlungen. Entsprechend kommen diese nur bei Freiwilligkeit von beiden Seiten zustande. Ist das Verhältnis vollkommen zerrüttet und sind Dinge vorgefallen, die Verhandlungen für eine Seite unmöglich erscheinen lassen, wird es dazu schlicht nicht kommen. Für den Berater gilt es, auch eine entsprechende Haltung seines Mandanten zu akzeptieren, allerdings sollten die unten angeführten Argumente dennoch Erwähnung finden.
Grundsätzlich sollten jedoch Verhandlungen angestrebt werden. Nicht um den ehemaligen Partner zu übervorteilen, sondern um individuelle Lösungen zu finden und umzusetzen, wo ein Gericht auch bei ehrlichem Bemühen überfordert sein wird. Ein Richter wird grundsätzlich für Vorschläge der Betroffenen offen sein, zumal durch die jeweiligen Berater der einzelnen Seiten eine Übervorteilung unwahrscheinlich wird.
Selbstverständlich kann sich auch der Mandant dazu entschließen, sich außergerichtlicher Verhandlungen zu verweigern. Damit steigt die Ungewissheit bzgl. des Urteils und ...