Unternehmensschutz im Scheidungsfall
1. Aufl. 2013
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VI. Ehevertrag
1. Abschluss eines Ehevertrags, einer Trennungsfolge- oder Scheidungsfolgevereinbarung
Der Ehevertragsbegriff ist in § 1408 BGB legal definiert. Danach können die Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern. Der Gesetzgeber hatte damit vor allem Regelungen zum Güterstand im Fokus.
In der Praxis enthalten die meisten Eheverträge jedoch auch Regelungen zu den allgemeinen Ehewirkungen (§ 1353 ff. BGB) und auch zu den Folgen einer Scheidung, z. B. über den nachehelichen Unterhalt und den Versorgungsausgleich. Dieser Begriff meint auch nicht nur solche Verträge, die vor oder im Rahmen einer intakten Ehe abgeschlossen werden, sondern sowohl
vorsorgende Eheverträge,
„Krisen-Eheverträge“,
Trennungsfolgenvereinbarungen und
Scheidungsfolgenvereinbarungen.
Während sich die ersten beiden Vertragstypen auf das Zusammenleben in der ehelichen Lebensgemeinschaft beziehen, ist jedenfalls letzterer auf deren Beendigung gerichtet. Zwar können sog. vorsorgende Eheverträge auch bereits Verzichte etwa im Bereich Ehegattenunterhalt beinhalten, er ist im Gegensatz ...