Unternehmensschutz im Scheidungsfall
1. Aufl. 2013
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IV. Verschiedene Güterstände der Ehe
1. Abschluss eines Ehevertrags
Kein Mensch heiratet, um wieder geschieden zu werden. Mögen auch andere Ehen scheitern, wird die eigene selbstverständlich bis zum Lebensende halten, so die Intention der Beteiligten. „Bis das der Tod euch scheitet“ wird nicht als leeres Versprechen, sondern als konkrete Aufforderung an die Lebensplanung angesehen.
In Kap. II.1 wurden die Risiken eines Unternehmens konkret angesprochen. Den, tendenziell theoretischen, Ausführungen wird sich jeder rational denkende Leser anschließen können. Dagegen wird die Realität einer möglichen Scheidung meist schlicht verleugnet, alle Erfahrungen im persönlichen Umfeld und der Kenntnis der Scheidungsraten zum Trotz. Schon die Auseinandersetzung mit dem Thema wird als Verrat am Ehepartner und der gemeinsamen Liebe zueinander aufgefasst. Selbst wenn gewisse Zweifel am ewigen Fortbestand der Ehe gehegt werden, traut sich der Betroffene nicht den Partner damit zu konfrontieren, würde die Ansprache doch fälschlicherweise als Infragestellung des zukünftigen gemeinsamen Lebens aufgefasst werden können.
Die oben dargestellte Situation...