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BFH 24.4.2013 XI R 3/11, NWB 50/2013 S. 3925

Umsatzsteuer | Regelsteuersatz für Frühstücksleistungen

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. (2) Frühstücksleistungen an die Hotelgäste gehören nicht dazu; sie sind mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn der Hotelier „Übernachtung mit Frühstück” zu einem Pauschalpreis anbietet.

Anmerkung:

Der BFH ist damit der Verwaltungsauffassung und der im Fachschrifttum vorherrschenden Meinung gefolgt. Der Senat stellt nicht in Abrede, dass das Frühstück eine Nebenleistung zur nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG steuerermäßigten Beherbergung ist. Er hält dennoch die Steuerermäßigung nicht auf das Frühstück für ...

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