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Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen bei Ehegatten
Bei zusammenveranlagten Ehegatten bestimmt sich der Höchstbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen aus der Summe der jedem Ehegatten unter seinen persönlichen Voraussetzungen zustehenden Höchstbeträge (§ 10 Abs. 4 Satz 3 EStG). Die OFD Frank- furt/M. hat in diesem Zusammenhang eine Übersicht häufig vorkommender Fallvarianten und die den Ehegatten jeweils zustehenden Höchstbeträge erstellt.