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Gestaltung von Angebots- und Prospektwerbung ist gewerbliche Tätigkeit
Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass es sich bei der Gestaltung von Angebots- und Prospektwerbung (hier: für eine Baumarktkette) nicht um eine freischaffend künstlerische, sondern um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, die der Gewerbesteuer unterliegt. Im Streitfall hatte ein Sachverständigengutachten den Arbeiten der beiden Gesellschafter einer GbR, bestehend aus einer Dipl. Grafik-Designerin (FH) und einem Absolventen einer Akademie für Photographie, bescheinigt, sie wiesen nicht die notwendige Gestaltungshöhe für die Annahme einer künstlerischen Tätigkeit auf. Zudem ist ein nachträglicher Wechsel zum Bestandsvergleich zum Zweck der Bildung von Gewerbesteuerrückstellungen nach Ansicht der Richter nicht zulässig.