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Anwendung des Halbabzugsverbots auf betriebliche Aufwendungen
Finanzverwaltung wendet einschränkende Rechtsprechung des BFH an
Der BFH hat in verschiedenen Entscheidungen die Anwendung des Halbabzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung nicht unerheblich eingeschränkt. Insbesondere im Fall einer Betriebsaufspaltung und bei der Gewährung von Darlehen soll ein unbeschränkter Betriebsausgabenabzug für Substanzverluste möglich sein. Die Finanzverwaltung wird die Rechtsprechungsgrundsätze nunmehr in allen noch offenen Fällen anwenden.
Anwendung des Halbabzugsverbots nach der Rechtsprechung
Der BFH hat sich zwischenzeitlich schon mehrfach mit dem Anwendungsbereich des § 3c Abs. 2 EStG auseinandergesetzt. Nach § 3c Abs. 2 EStG können Betriebsausgaben nur anteilig abgezogen werden, wenn sie mit teilweise steuerfreien Einnahmen gem. § 3 Nr. 40 EStG in Zusammenhang stehen. Für die Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG ist ein rechtlicher Zusammenhang nicht erforderlich; vielmehr reicht schon ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit anteilig steuerbefreiten Beteiligungsträgen aus. Das (anteilige) Abzugsverbot soll verhindern, dass bei teilweise steuerbefreiten Einnahmen ein doppelter steuerlicher Vorteil durch den vollständigen Abzug von Aufwendungen erzielt wird.
Bei der Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG kommt es zu Abgrenzungsproblemen, wenn ein Steuerpflichtiger seiner Kap...