BGH Beschluss v. - IX ZR 253/12

Instanzenzug:

Gründe

I.

1 Die Klägerin nimmt die beklagte Anwaltssozietät aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes auf Schadensersatz in Anspruch, weil diese dazu geraten hatte, eine Forderung der S. eG aus einem Darlehensvertrag, welcher der Finanzierung einer Fondsbeteiligung diente, anzuerkennen; nach Ansicht der Klägerin hätte ihr Ehemann die Widerruflichkeit des Vertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz einwenden können. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 91.990,33 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsanteile sowie zur Zahlung weiterer 3.215,02 € nebst Zinsen verurteilt und den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil ist durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden.

II.

2 Die Revision ist zuzulassen und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1, Abs. 7 ZPO).

3 1. Das Berufungsgericht hat den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten, der Ehemann der Klägerin habe die Konditionen des Darlehensvertrages bereits vor dessen Unterzeichnung am gekannt, unter Bezugnahme auf § 138 ZPO für unbeachtlich gehalten. Dieses Vorgehen findet im Prozessrecht keine Stütze (Art. 103 Abs. 1 GG). Eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern. Eine etwaige Widersprüchlichkeit im Parteivortrag ist allein im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (, zVb, Rn. 41). Zudem war die Beklagte an den Verhandlungen zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem Zeugen St. nicht beteiligt. Schon deshalb kann ihr kein Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 ZPO) vorgeworfen werden. Sie war auch nicht gehalten, zu den Einzelheiten eines Vorgangs vorzutragen, von dem sie keine eigene Kenntnis haben konnte (vgl. , NJW-RR 1999, 360; vom - VI ZR 55/00, NJW-RR 2001, 1294, 1295).

4 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hätte das vorgenannte Vorbringen der Beklagten gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen werden müssen. Nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist. Nach Ansicht des Landgerichts kam es auf die Umstände des Abschlusses des Darlehensvertrages am nicht an. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am wurden die Parteien darauf hingewiesen, es komme darauf an, wann dem Zedenten die Fondsbeteiligung erstmals angeboten worden sei. Der Beweisbeschluss vom lautete folgerichtig, es sei Beweis darüber zu erheben, wie es zu der am gezeichneten Beteiligung gekommen sei. Auch das landgerichtliche Urteil befasst sich ausschließlich mit dem Inhalt der Beratung am sowie der Frage, ob der Darlehensvertrag als verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 3 VerbrKrG angesehen werden kann. Die Beklagte hatte daher keinen Anlass, sich mit dem Vortrag der Klägerin zu den Umständen des Abschlusses des Darlehensvertrages am auseinanderzusetzen.

5 3. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG auf die Entscheidung des Berufungsgerichts ausgewirkt haben. Die Klägerin ist beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Pflichtverletzung der Beklagten (vgl. , BGHZ 171, 261 Rn. 12), dafür also, dass die Empfehlung, die Darlehensforderung anzuerkennen, der Sach- und Rechtslage nicht entsprach. Die dem Mandanten günstigen Beweislastregeln eines etwaigen Ausgangsprozesses sind zwar auch im Rechtsstreit gegen den Anwalt anzuwenden (, BGHZ 133, 110, 115). Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer Haustürsituation und deren Kausalität für den Abschluss des Vertrages ist jedoch der Verbraucher (, BGHZ 131, 385, 392; Beschluss vom - II ZR 257/07, WM 2009, 76 Rn. 5; Urteil vom - II ZR 14/10, WM 2012, 1474 Rn. 19 zu § 312 BGB). Werden die Vertragsverhandlungen in der Privatwohnung des Verbrauchers geführt und kommt es sodann noch während dieser Zusammenkunft zum Abschluss eines Vertrages, kann in aller Regel davon ausgegangen werden, dass die Haustürsituation für den Vertragsschluss jedenfalls mitursächlich geworden ist, mit der Folge, dass der Verbraucher die Bestimmung zum Vertragsschluss nicht konkret darlegen und beweisen muss. Die von einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Verhandlungen und dem Vertragsschluss ausgehende Indizwirkung nimmt aber mit zunehmendem zeitlichen Abstand ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen. Welcher Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise auch anderen Umständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (, W M 2006, 1243 Rn. 14). Die von der Beklagten behauptete, als qualifiziertes Bestreiten der Haustürsituation und deren Kausalität für den Abschluss des Darlehensvertrages zu wertende und von der Klägerin daher zu widerlegende Vorkenntnis des Ehemannes der Klägerin ist ein Umstand, der gegebenenfalls in diese Würdigung einzubeziehen gewesen wäre.

Fundstelle(n):
LAAAE-50269