BGH Beschluss v. - 1 StR 518/13

Revision des Nebenklägers: Neubewertung der Konkurrenzverhältnisse als zulässiges Rechtsmittelziel eines Nebenklägers

Gesetze: § 400 StPO

Instanzenzug: LG Mannheim Az: 1 Ks 300 Js 16333/12

Gründe

I.

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich mit einem nicht revidierenden Mitangeklagten begangener gefährlicher Körperverletzung, u.a. zum Nachteil des Nebenklägers, verurteilt. Dem liegt zugrunde, dass die beiden Angeklagten den Nebenkläger und weitere Personen aus dessen Familie angegriffen und diesen Faustschläge verabreicht haben. Eine weitergehende Verurteilung im Hinblick auf eine Stichverletzung, die der Angeklagte dem Nebenkläger im Zuge der sich an die Faustschläge anschließenden körperlichen Auseinandersetzung mit einem Messer zugefügt hat, ist nicht erfolgt. Insoweit hat das Tatgericht zugunsten des Angeklagten einen Geschehensablauf zugrunde gelegt, bei dem es den Einsatz des Messers als durch Notwehr (§ 32 StGB) gerechtfertigte Verteidigung gewertet hat.

2Gegen dieses Urteil wendet sich der Nebenkläger mit seiner Revision, mit der er allein mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge die Verletzung materiellen Rechts rügt.

II.

3Das Rechtsmittel ist nicht zulässig erhoben.

4Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass für die Tat eine andere Rechtsfolge verhängt werden soll. Aus dieser Beschränkung des Anfechtungsrechts des Nebenklägers leitet die Rechtsprechung ab, dass die Revision des Nebenklägers als Zulässigkeitsvoraussetzung eines Revisionsantrags oder einer Revisionsbegründung bedarf, aus denen sich das Verfolgen eines zulässigen Rechtsmittelziels, regelmäßig eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts, ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 4 StR 505/00, bei Becker NStZ-RR 2002, 97, 104; vom - 3 StR 493/03, bei Becker NStZ-RR 2005, 257, 262; vom - 3 StR 592/08, NStZ-RR 2009, 253 jeweils mwN).

5Diesen Voraussetzungen genügt das Rechtsmittel nicht. Zwar hat der Nebenkläger gemäß § 344 Abs. 1 StPO einen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils gestellt. Daraus lässt sich vorliegend jedoch nicht ableiten, dass der Nebenkläger ein zulässiges Anfechtungsziel verfolgt (vgl. , bei Becker NStZ-RR 2005, 257, 262). Das Tatgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB und damit wegen eines zur Nebenklage berechtigenden Delikts verurteilt. Dass der Nebenkläger eine darüber hinausgehende Verurteilung des Angeklagten wegen eines weiteren Nebenklagedelikts erstrebt, lässt sich seinem Rechtsmittel angesichts der allein erhobenen nicht ausgeführten Sachrüge nicht entnehmen. Soweit mit der Revision beanstandet werden sollte, dass der Angeklagte aufgrund der dem Nebenkläger beigebrachten Stichverletzung nicht wegen einer weiteren tatmehrheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung verurteilt worden ist, hätte dies in der Rechtsmittelbegründung ausgeführt werden müssen. Das Tatgericht hat das gesamte festgestellte Geschehen materiell-rechtlich als eine Tat gewertet und deshalb den Angeklagten im Hinblick auf den durch Notwehr gerechtfertigten Messerstich auch nicht (teilweise) freigesprochen. Hätte der Nebenkläger sich gegen diese Bewertung der Konkurrenzverhältnisse wenden wollen - was ein grundsätzlich zulässiges Rechtsmittelziel eines Nebenklägers sein kann ( mwN) -, um zu einer weitergehenden Verurteilung des Angeklagten gelangen zu können, hätte dies in der notwendigen Klarheit (, bei Becker NStZ-RR

2005, 257, 262) zum Ausdruck gebracht werden müssen. Das Erheben der allgemeinen Sachrüge genügt dafür nicht.

Fundstelle(n):
KAAAE-50239