Ermäßigter Steuersatz für Brennstoffe;
hier: Brennholz und Torfbriketts
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. lfd. Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG unterliegt die Lieferung von Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen aus Unterposition 4401 10 00 des Zolltarifs dem ermäßigten Steuersatz.
Für Brennholz in Form von Rundlingen und Scheiten ist eine Begrenzung der Abmessungen nicht festgelegt. Allein der Zustand des Holzes und seine Aufmachung lassen eine Unterscheidung von Holz der nicht begünstigten Position 4403 (Rohholz) zu. Zu nicht begünstigtem Rohholz gehört beispielsweise der Verkauf ganzer Bäume „auf dem Stock” (Einschlag durch den Holzkäufer), zur Durchforstung anstehende Bäume, Rundlinge zur Herstellung von Halbstoffen/Zündhölzern und Holz zum Zerfasern und Zerspanen.
Bestehen Zweifel in welche Position des Zolltarifs die Ware einzureihen ist, besteht die Möglichkeit, eine unverbindliche Zolltarifauskunft (uvZTA) beim Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung – Dienstsitz München – Sophienstr. 6 – 80333 München, einzuholen (vgl. USt-Kartei S 7220 Karte 1 zu § 12 Abs. 2 UStG).
Die Lieferung von Torfbriketts und Torfpellets unterliegt dagegen dem Regelsteuersatz gem. § 12 Abs. 1 UStG, da Torfbriketts und Torfpellets in die nicht begünstigte Position 2703 des Zolltarifs einzureihen sind. Zu dieser Position gehören alle Arten von Torf, gleichviel ob sie getrocknet oder agglomeriert (formgepresst) sind und als Brennstoff verwendet werden, oder ob sie zerkleinert sind und als Stallstreu, zur Bodenverbesserung oder für andere Zwecke dienen.
OFD Niedersachsen v. - S 7221 - 141 - St 183
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 10 Nr. 6
DStR 2014 S. 854 Nr. 17
AAAAE-50170