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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 2 K 2096/11 EFG 2014 S. 136 Nr. 2

Gesetze: EStG 2009 § 20 Abs. 1 Nr. 1EStG 2009 § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 EStG 2009 § 20 Abs. 4 Satz 1;

Berücksichtigung von auf der Wertlosigkeit von Aktien wegen Insolvenz beruhenden Verlusten bei nicht wesentlicher Beteiligung – Rechtslage ab 2009

Leitsatz

1. Der Verlust, der dadurch eintritt, dass Aktien aufgrund der Insolvenz der Kapitalgesellschaft wertlos werden, fällt schon begrifflich nicht unter die Werbungskosten, so dass die Beschränkung des Werbungskostenabzugs gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG nicht greift.

2. Der Verlust von Aktien aufgrund der Insolvenz der Kapitalgesellschaft ist ein Veräußerungsgeschäft gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, wenn die Aktien (nach US-amerikanischem Recht) im Insolvenzverfahren eingezogen und auf die Gemeinschaft der Gläubiger übertragen werden. Dass der Aktionär eine – nachrangige – Ausgleichsforderung erwirbt, ist steht der Annahme der Entgeltlichkeit des Veräußerungsgeschäfts nicht entgegen, wenn er mit dieser Ausgleichsforderung ausfällt.

3. Die in der Einziehung von Gesellschaftsanteilen liegende Teil-Liquidation, die zu einem endgültigen Verlust der Kapitalbeteiligung geführt hat, muss im Wege verfassungskonformer Auslegung der Veräußerung i. S. des § 20 Abs. 2 EStG gleich gestellt werden.

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 6 Nr. 41
DStRE 2014 S. 1487 Nr. 24
DStZ 2014 S. 9 Nr. 1
EFG 2014 S. 136 Nr. 2
EStB 2014 S. 142 Nr. 4
KÖSDI 2014 S. 18759 Nr. 3
Ubg 2015 S. 38 Nr. 1
CAAAE-50152

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.10.2013 - 2 K 2096/11

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