1. Den Einkommensteuerbescheiden des Kindes kommt für die Festsetzung des Kindergelds keine Bindungswirkung zu.
2.Die Familienkasse und nachfolgend das FG haben die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes selbstständig und ohne Bindung
an den Inhalt der für das Kind ergangenen Einkommensteuerbescheide zu ermitteln.
3. Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 (BGBl I 2011, 2131) ist der Jahresgrenzbetrag und damit die Ermittlung der Höhe
der Einkünfte und Bezüge für volljährige Kinder in § 32 Abs. 4 S. 2 bis 10 erst ab weggefallen.
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