Mini-Jobs in der Praxis
1. Aufl. 2013
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VI. Beitragsberechnung und Beitragstragung nach den besonderen Regeln für Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone
1. Allgemeines
820Zum wurde mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom eine Gleitzonenregelung für den Niedriglohnbereich eingeführt. Seither sind Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in der sich an die Arbeitsentgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen anschließenden Gleitzone (ab : von 400,01 € bis 800,00 €) zwar weiterhin versicherungspflichtig, allerdings hat der Arbeitnehmer nur einen reduzierten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Der Arbeitgeberbeitrag ist hingegen unverändert aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen. Seit dem verläuft der Gleitzonenbereich von 450,01 € bis 850,00 €.
821Durch die Gleitzone soll die sog. Niedriglohnschwelle beseitigt werden, die in Beschäftigungsverhältnissen bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu einem abrupten Anstieg der Beitragsbelastung auf den vollen Sozialversicherungsbeitrag führen würde.
2. Für welche Personenkreise die Gleitzonenregelung nicht gilt
2.1 Zur Berufsausbildung Beschäftigte
822Die besonderen Regelungen zur Gle...