Mini-Jobs in der Praxis
1. Aufl. 2013
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II. Kurzfristige Beschäftigung
1. Allgemeines
400Wenn ein vorübergehender Personalbedarf entsteht, greifen Betriebe gern auf befristet beschäftigte Aushilfskräfte zurück. Als Beispiel seien Urlaubsvertretungen, Ferienjobs oder Saisonarbeiten genannt. Das ist finanziell besonders dann interessant, wenn die betroffenen Arbeitnehmer sozialversicherungsrechtlich als sog. kurzfristig Beschäftigte abgerechnet werden können; in dem Fall zahlen nämlich weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. Voraussetzung ist dabei zunächst, dass die Beschäftigung eine bestimmte Dauer nicht überschreitet – es handelt sich dann um eine kurzfristige Beschäftigung. Ausnahmen gelten bei Berufsmäßigkeit. Das monatliche Arbeitsentgelt ist ohne Bedeutung. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung wie bei den geringfügig entlohnt Beschäftigten sind nicht zu zahlen.
401Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich (z. B. durch einen auf längstens ein Jahr befristeten Rahmenvertrag) begrenzt ist; dies gilt auch dann, wenn die kurzfristige Beschäftigung die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt.