BVerwG Beschluss v. - 1 WB 42.12

Gründe

I

1Der Antragsteller begehrt als freigestelltes Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses die Erstattung von Kosten für Heimfahrten von seinem Dienstort (Sitz des Gesamtvertrauenspersonenausschusses) zum Wohnort.

2Der 1963 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich am . Zuletzt wurde er am zum Oberstabsfeldwebel befördert. Er wurde bis zum bei der .../Sanitätslehrregiment in ... verwendet und zum zum Heeresamt, zunächst in ..., ab in ..., versetzt.

3Nachdem er bereits dem 4. Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim Bundesministerium der Verteidigung angehört hatte, wurde der Antragsteller im Februar 2008 erneut zum Mitglied des 5. Gesamtvertrauenspersonenausschusses gewählt. Mit Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 2 -vom wurde er zur Wahrnehmung der Tätigkeit des stellvertretenden ... im 5. Gesamtvertrauenspersonenausschuss von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Mit Verfügung der Stammdienststelle der Bundeswehr vom wurde der Antragsteller hierfür für die Zeit vom bis zur Dienstleistung zum ... in ... kommandiert; die Umzugskostenvergütung wurde nicht zugesagt.

4Der Antragsteller behielt seinen ersten Wohnsitz in ... (Niederbayern) bei und nahm sich in ... eine weitere private Unterkunft. Für den Zeitraum vom bis wurden ihm für Fahrten (Hin- und Rückfahrt) zwischen ... und ... die Kosten in Form von Trennungsgeld (Reisebeihilfe) für monatlich je eine Heimfahrt in Höhe der günstigsten Reisemöglichkeit mit einem Bahnticket 2. Klasse unter Anrechnung einer BahnCard 50 erstattet.

5Mit Schreiben vom beantragte der Antragsteller beim Bundesamt für Wehrverwaltung die Neu- bzw. Nachberechnung seiner Fahrtkosten und begehrte die Erstattung der ihm tatsächlich entstandenen Fahrtkosten. Dem Schreiben war eine tabellarische Aufstellung der jeweils mit einem privaten Kraftfahrzeug durchgeführten Fahrten zwischen ... und ... (Entfernung 581 km) beigefügt. Unter dem , , und ergänzte der Antragsteller die Aufstellung um weitere durchgeführte Fahrten.

6Mit Bescheid vom lehnte das Bundesamt für Wehrverwaltung eine weitergehende Erstattung von Fahrtkosten ab. Dem Antragsteller stehe gemäß § 15 Abs. 1 BRKG und §§ 3 und 5 TGV nur die ihm bereits gewährte Reisebeihilfe für jeweils eine Heimfahrt pro Monat in der bewilligten Höhe zu.

7Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom Beschwerde. Zur Begründung trug er vor, dass er jedes Wochenende von ... an seinen Wohnort ... pendle. Eine Nutzung der Deutschen Bahn sei wegen der schlechten Verbindungen, vor allem sonntags, nicht möglich, sodass er stets sein Privatkraftfahrzeug nutze. Die hierfür entstehenden Kosten würden durch die gewährten Erstattungen nicht annähernd gedeckt. Diese Kosten seien jedoch auf sein Mandat und die Freistellung für den Gesamtvertrauenspersonenausschuss zurückzuführen, sodass sie der Kostentragungspflicht des Bundesministeriums der Verteidigung gemäß § 45 Abs. 1 SBG unterlägen. Die praktizierte Auslegung und Anwendung der Trennungsgeldverordnung behindere die Mandatswahrnehmung der nicht in der Nähe von ... wohnenden Soldaten. Das Benachteiligungsverbot des § 14 Abs. 1 SBG verbiete es, Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses mit Kosten zu belasten, die diese bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung des Mandats nicht vermeiden könnten. Bei der derzeitigen Erstattungspraxis werde er finanziell schlechter gestellt als ein mit ihm vergleichbarer Inhaber eines Dienstpostens bei seiner Einheit in ...; dies verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

8Mit Bescheid vom wies das Bundesamt für Wehrverwaltung die Beschwerde zurück. Es bestätigte die Gründe seines Bescheids vom und erläuterte die Grundsätze der Reisebeihilfe gemäß § 5 TGV, die nicht mit einer Erstattung von Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz vergleichbar sei. Im Übrigen bestünden auch an Sonntagen zumutbare Zugverbindungen für die Heimfahrten des Antragstellers.

9Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom Klage zum Verwaltungsgericht Köln, mit der er sein Begehren weiterverfolgte. Zur Begründung verwies er ergänzend auf den BVerwG 6 P 9.03 - sowie auf die entsprechenden Regelungen in § 8 und § 44 Abs. 1 BPersVG.

10Mit Beschluss vom - 9 K 2733/10 - erklärte das Verwaltungsgericht Köln den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Truppendienstgericht Nord.

11Mit Verfügung vom wies das Truppendienstgericht die Beteiligten darauf hin, dass seiner Auffassung nach der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst zulässig sei, wenn eine weitere Beschwerde erfolglos geblieben sei.

12Unter Bezugnahme hierauf erhob der Antragsteller mit Schreiben vom weitere Beschwerde, wobei er im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag wiederholte.

13Mit Bescheid vom wies der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - die weitere Beschwerde als unzulässig zurück. Einer inhaltlichen Überprüfung stehe bereits die Rechtshängigkeit beim Truppendienstgericht entgegen. Unabhängig davon sei die weitere Beschwerde nicht statthaft, weil diese in Verwaltungsangelegenheiten nicht vorgesehen sei. Um eine solche handele es sich, weil die Erstattung von Reisekosten in § 30 SG geregelt sei und diese Bestimmung ausdrücklich von der Rechtswegzuweisung an die Wehrdienstgerichte durch § 17 Abs. 1 WBO ausgenommen sei. Im dienstaufsichtlichen Teil des Bescheids bestätigte der Bundesminister der Verteidigung die Rechtsauffassung des Bundesamts für Wehrverwaltung.

14Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom beantragte der Antragsteller hiergegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - legte den Antrag zusammen mit seiner Stellungnahme vom dem Senat vor. Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 42.12 geführt.

15Mit Beschluss vom - N 1 SL 1/12 - erklärte sich das Truppendienstgericht Nord für sachlich unzuständig und verwies das bei ihm anhängige Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht, weil dieses nach der Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung über die weitere Beschwerde gemäß § 21 Abs. 1 WBO zur Entscheidung berufen sei. Das an den Senat verwiesene Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 44.12 geführt.

16Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens nimmt der Antragsteller im Wesentlichen Bezug auf seinen Vortrag im Beschwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Truppendienstgericht. Sein Antrag sei in jedem Falle zulässig, unabhängig davon, ob man von einer truppendienstlichen Angelegenheit oder von einer Verwaltungsangelegenheit ausgehe.

17Der Antragsteller beantragt,

ihm unter Aufhebung des versagenden Bescheids des Bundesamts für Wehrverwaltung vom sowie der Beschwerdebescheide des Bundesamts für Wehrverwaltung vom und des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - vom antragsgemäß die Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten für Fahrten zwischen seinem Wohnort ... und seinem Dienstort ... zu gewähren.

18Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

19Er hält den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom aus den Gründen seines Bescheids über die weitere Beschwerde für unzulässig. Zu dem vom Truppendienstgericht an den Senat verwiesenen Verfahren hat er sich nicht geäußert.

20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 Az.: ... -, die Akte des Truppendienstgerichts Nord - N 1 SL 1/12 -und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

21Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

221. Die Verfahren BVerwG 1 WB 42.12 und BVerwG 1 WB 44.12 werden zu gemeinsamer Beratung und Entscheidung verbunden, weil sie den gleichen Gegenstand betreffen (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 93 Satz 1 VwGO).

232. Über den mit Klageschrift vom gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung (BVerwG 1 WB 44.12) ist schon wegen der bindenden Verweisung (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG) durch das Verwaltungsgericht Köln (Beschluss vom - 9 K 2733/10 -) im Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten zu entscheiden.

24Die Verweisung ist im Übrigen, entgegen der Auffassung des Bundesministers der Verteidigung, zu Recht erfolgt, weshalb auch für den unter dem gestellten weiteren Antrag auf gerichtliche Entscheidung (BVerwG 1 WB 42.12), sofern ihm selbständige Bedeutung zukommen sollte (dazu nachfolgend 3.), der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet ist. Der Antragsteller begehrt die Erstattung von Fahrtkosten nicht als Soldat, sondern in seiner Eigenschaft als (freigestelltes) Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses. Er beansprucht damit nicht Reisekostenvergütung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 SG, die wegen der Ausnahme dieser Bestimmung in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO vor den (allgemeinen) Verwaltungsgerichten geltend zu machen wäre (§ 82 Abs. 1 SG, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er stützt seine Forderung vielmehr auf den speziellen Anspruch auf Reisekostenvergütung für die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses (§ 45 Abs. 1 SBG) sowie auf das soldatenbeteiligungsrechtliche Behinderungs- und Benachteiligungsverbot (§ 36 Abs. 5 i.V.m. § 14 Abs. 1 SBG). Über derartige Rechtsschutzbegehren, mit denen Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses geltend machen, in der Ausübung ihrer Befugnisse behindert oder wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt zu werden, ist gemäß § 36 Abs. 5 i.V.m. § 16 SBG im Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten zu entscheiden (vgl. näher BVerwG 1 WB 17.08 - Buchholz 449.7 § 36 SBG Nr. 1 Rn. 24 m.w.N.).

25Sachlich zuständig ist das Bundesverwaltungsgericht (§ 21 Abs. 1 WBO). Im Verfahren BVerwG 1 WB 44.12 folgt dies bereits aus der bindenden Verweisung (§ 18 Abs. 3 WBO) durch das Truppendienstgericht (Beschluss vom - TDG N 1 SL 1/12 -).

263. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem zusätzlichen, unter dem gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung (BVerwG 1 WB 42.12) um einen selbständigen Antrag - mit der Folge, dass er wegen anderweitiger Rechtshängigkeit als unzulässig zu verwerfen wäre (§ 17 Abs. 1 Satz 2 GVG i.V.m. § 23a Abs. 2 WBO) -, oder aber - was der Intention des Antragstellers eher entsprechen dürfte - nur um eine unselbständige Wiederholung des Rechtsschutzbegehrens innerhalb des bereits anhängigen, vom Truppendienstgericht nachträglich an den Senat verwiesenen Rechtsstreits (BVerwG 1 WB 44.12) handelt.

27Die Verdoppelung der Verfahren beruht letztlich auf der Vorgehensweise des Truppendienstgerichts (Verfügung vom ), im Rahmen des bei ihm anhängigen Verfahrens noch ein außergerichtliches Verfahren über die weitere Beschwerde durchführen zu lassen. Denn die daraufhin ergangene Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung über die weitere Beschwerde zwang zum einen das Truppendienstgericht, den Rechtsstreit gemäß § 18 Abs. 3, § 21 Abs. 1 WBO an den Senat zu verweisen, zum anderen und gleichzeitig aber auch den Antragsteller, einen (weiteren) Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen, schon um zu verhindern, dass ihm die Bestandskraft des Bescheids über die weitere Beschwerde entgegengehalten werden kann. Die prozessuale Verdoppelung der Verfahren dürfte sich deshalb jedenfalls kostenrechtlich nicht zum Nachteil des Antragstellers auswirken, wenn sein Rechtsschutzbegehren in der Sache erfolgreich wäre.

284. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte, über die bewilligte Reisebeihilfe hinausgehende Fahrtkostenerstattung.

29Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SBG hat das Bundesministerium der Verteidigung die dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss aus dessen Tätigkeit entstehenden Kosten zu tragen; für Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, erhalten Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 SBG Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) vom (BGBl I S. 1418). Ihrem Zweck nach vergleichbare und im Wesentlichen gleichlautende Bestimmungen finden sich im Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, insbesondere in § 44 Abs. 1 BPersVG, sodass die zu diesen Vorschriften ergangene Rechtsprechung für die Auslegung von § 45 Abs. 1 SBG herangezogen werden kann.

30Der Antragsteller kann danach keine Reisekostenvergütung nach den Grundsätzen der §§ 2 ff. BRKG verlangen (dazu a). Ihm steht nur - wie bereits bewilligt - Trennungsgeld und Reisebeihilfen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und 3 BRKG i.V.m. §§ 3 und 5 der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung - TGV) vom (BGBl I S. 1533) zu (dazu b). Dies verstößt nicht gegen das Behinderungs- und Benachteiligungsverbot (§ 36 Abs. 5 i.V.m. § 14 Abs. 1 SBG) oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) (dazu c).

31a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG ist geklärt, dass dem Begriff der "Reise, die zur Erfüllung der Aufgaben des Personalrats notwendig ist", eine dem Begriff der Dienstreise im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG parallele Wertung zugrunde liegt, die auch die entsprechende Anwendung der Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes zur Reisekostenvergütung (§ 1 Abs. 2 i.V.m. §§ 4 bis 10 BRKG) rechtfertigt (vgl. BVerwG 6 PB 17.09 - Buchholz 251.92 § 42 SAPersVG Nr. 1 Rn. 8; ebenso 7 AZR 412.10 - BAGE 138, 360 Rn. 26 f. zur Kostenerstattung für Reisen von Mitgliedern einer Schwerbehindertenvertretung). Reisen im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG sind danach solche, die erforderlich sind, um personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten außerhalb des Orts der Personalratstätigkeit zu erledigen (vgl. Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 12. Aufl. 2012, § 44 Rn. 8). Beispiele sind etwa Fahrten zur Teilnahme an Unfalluntersuchungen oder Prüfungen, die nicht am Dienststellensitz stattfinden, oder zur Abhaltung von Sprechstunden in räumlich entfernten, personalvertretungsrechtlich nicht verselbständigten Teilen der Dienststelle (Beschluss vom a.a.O. Rn. 7). Entsprechend handelt es sich bei Reisen im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 SBG um solche, die erforderlich sind, um Geschäfte des Gesamtvertrauenspersonenausschusses außerhalb der Dienststätte des Gesamtvertrauenspersonenausschusses zu erledigen.

32Auf dieser Grundlage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiter geklärt, dass Fahrten freigestellter Mitglieder von ihrem Wohnort zum Sitz der Stufenvertretung, wenn dieser weder mit dem Wohnort noch mit dem Sitz der bisherigen Dienststelle identisch ist, keine Reisen im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG darstellen. Zwar sind auch diese Fahrten durch die Personalratstätigkeit verursacht. Im Gegensatz zu den genannten Beispielsfällen handelt es sich jedoch um Fahrten zum Sitz der regelmäßigen Tätigkeit. Dieser Sachverhalt lässt sich auch bei weitestmöglicher Heranziehung von Analogiegedanken dem Begriff der Dienstreise nicht mehr zuordnen, für welchen die Aufgabenerfüllung außerhalb der Dienststätte zwingend und welcher Ausgangspunkt und Zentrum aller Regelungen zur Reisekostenvergütung ist (vgl. zum vorstehenden Beschluss vom a.a.O. Rn. 9; ebenso a.a.O. Rn. 27; GKÖD, § 44 BPersVG Rn. 21; Ilbertz/Widmaier/Sommer, a.a.O. § 44 Rn. 10; Kröll, in: Altvater/Baden/Kröll/ Lemcke/Peiseler, BPersVG, 7. Aufl. 2011, § 44 Rn. 23a und 25c). Entsprechendes gilt wiederum für die Fahrten freigestellter Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses zwischen ihrem Wohnort außerhalb ... und der Dienststätte im Bundesministerium der Verteidigung; auch diese Fahrten bilden keine Reisen im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 SBG.

33b) Rechtssystematisch sachgerechter Anknüpfungspunkt für die Erstattung von Aufwendungen, die freigestellten Mitgliedern einer Stufenvertretung durch die Personalratstätigkeit am Sitz der übergeordneten Dienststelle entstehen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr das Trennungsgeld nach § 15 Abs. 1 BRKG (vgl. Beschluss vom a.a.O. Rn. 9; ebenso a.a.O. Rn. 28 m.w.N.). Die freigestellten Mitglieder einer Stufenvertretung sind insofern Beamten vergleichbar, die ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BRKG) (vgl. BVerwG 6 P 5.06 - Buchholz 251.5 § 42 HePersVG Nr. 1 Rn. 21). Entsprechendes gilt wiederum für die freigestellten Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses, die Soldaten vergleichbar sind, die ohne Zusage der Umzugskostenvergütung an eine andere Stelle kommandiert werden (§ 15 Abs. 1 Satz 3 BRKG, § 1 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 6 TGV), wie dies im Falle des Antragstellers durch die Verfügung der Stammdienststelle der Bundeswehr vom auch tatsächlich erfolgt ist.

34Ein freigestelltes Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses, das - wie der Antragsteller - nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr auch nicht zuzumuten ist, erhält danach als Trennungsgeld die ersten 14 Tage Trennungsreisegeld (§ 3 Abs. 1 Satz 1 TGV) und - unter der Voraussetzung, dass eine Wohnung am bisherigen Wohnort beibehalten wird - ab dem 15. Tag Trennungstagegeld sowie für die wegen der Kommandierung zusätzlich genommene Unterkunft Trennungsübernachtungsgeld (§ 3 Abs. 2 bis 4 TGV). Außerdem kann er nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TGV eine Reisebeihilfe beanspruchen, die bei bestimmten familiären Bindungen an den Wohnort (§ 3 Abs. 2 Satz 2 TVG) für jeden halben Monat, im Übrigen - wie auch im Falle des Antragstellers - für jeden Monat gewährt wird; diese Reisebeihilfe ist auf die entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für den Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse ohne Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels vom Dienstort zum bisherigen Wohnort beschränkt (§ 5 Abs. 4 Satz 1 TGV).

35Die vorstehenden Leistungen sind dem Antragsteller nach seinem Vortrag - auch rechnerisch richtig - bewilligt und ausgezahlt worden. Der hier geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der tatsächlich entstandenen Fahrtkosten (also ggf. über den in § 5 Abs. 4 TGV vorgesehenen Umfang hinaus) für alle tatsächlich durchgeführten Heimfahrten zu seinem Wohnort (also ggf. über die in § 5 Abs. 1 Satz 1 TGV vorgesehene Zahl hinaus) lässt sich aus § 15 Abs. 1 BRKG i.V.m. §§ 3 und 5 TGV indes nicht herleiten.

36c) Die Anwendung der Regelungen der Trennungsgeldverordnung - in dem soeben unter b) dargestellten Umfang - auf freigestellte Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses verstößt nicht gegen das Benachteiligungsverbot (§ 36 Abs. 5 i.V.m. § 14 Abs. 1 SBG).

37Auch insoweit ist zunächst darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Personalvertretungsrecht die entsprechende Anwendung der Regelungen der Trennungsgeldverordnung keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Benachteiligungsverbots nach § 8 und § 107 Satz 1 BPersVG aufwirft. Durch § 15 Abs. 1 Satz 1 BRKG in Verbindung mit den Vorschriften der Trennungsgeldverordnung ist grundsätzlich sichergestellt, dass die betroffenen Personalratsmitglieder die ihnen entstehenden notwendigen Aufwendungen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis erstattet erhalten (vgl. Beschlüsse vom a.a.O. Rn. 22 und vom a.a.O. Rn. 10; ebenso a.a.O. Rn. 30).

38Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht die Kostenerstattung nach der Trennungsgeldverordnung in Einzelfällen unter dem Gesichtspunkt des Benachteiligungsverbots korrigiert, insbesondere dann, wenn dem Betroffenen bei normgerechtem Verhalten zwangsläufig ein Vermögensnachteil entsteht. So wurde entschieden, dass eine (landesrechtliche) Höchstbetragsregelung, die auf das Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben zugeschnitten ist, nicht auf das Trennungsgeld für freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung anzuwenden ist, die vom Sitz der Stufenvertretung außerhalb ihres Dienst- und Wohnorts täglich an ihren Wohnort zurückkehren (Beschluss vom a.a.O. Rn. 28 ff.). Ebenso wurde entschieden, dass die Regelungen zum Leistungsausschluss für Fahrten innerhalb des Einzugsgebiets von 30 km (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Bundesumzugskostengesetzes) nicht auf das Trennungsgeld für freigestellte Personalratsmitglieder anzuwenden sind, die arbeitstäglich von ihrer Wohnung zu dem Sitz des Personalrats außerhalb ihres Wohnorts und ihres bisherigen Dienstorts fahren ( BVerwG 6 P 3.12 - [...] Rn. 19 ff.). Mit diesen Fällen ist das Begehren des Antragstellers indes nicht vergleichbar. Für ihn geht es nicht um das Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort (§ 6 TGV), sondern um Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben (§ 3 TGV). In dieser Hinsicht hat der Antragsteller nicht geltend gemacht, dass etwa das ihm bewilligte Trennungstagegeld (für den erhöhten Aufwand) oder das Trennungsübernachtungsgeld (für die in ... genommene Unterkunft) unzulänglich wären.

39Während Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld die spezifischen, aus der Freistellung und Kommandierung zum Gesamtvertrauenspersonenausschuss zwangsläufig resultierenden Aufwendungen abdecken, sind die Zahl und Modalitäten der Heimfahrten des Antragstellers von seiner Unterkunft in ... zur beibehaltenen Wohnung in ... im Wesentlichen durch persönliche Gründe motiviert. Dem entspricht es, dass die Reisebeihilfe nach § 5 TGV, mit der der Dienstherr Heimfahrten zur Pflege familiärer und anderer persönlicher Beziehungen bezuschusst, nicht nach den Grundsätzen der Dienstreise, sondern eben nach familiären und sozialen Gesichtspunkten ausgestaltet ist (vgl. auch Meyer/Fricke, Reisekosten im öffentlichen Dienst, Stand März 2013, § 5 TVG Rn. 7 ff.). Es unterliegt weitgehend dem freien Willensentschluss des Antragstellers, ob überhaupt und ggf. wie viele Heimfahrten er unternimmt; von Zahl und Modalitäten der Heimfahrten hängt die Erfüllung seiner Aufgaben als Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 SBG nicht ab. Hinsichtlich der Kostenerstattung für Heimfahrten muss sich der Antragsteller deshalb mit anderen Soldaten, die unter Beibehaltung ihrer Wohnung an einen entfernten Dienstort kommandiert werden, vergleichen lassen. In dieser Hinsicht liegt eine Benachteiligung des Antragstellers nicht vor, weil sich auch für diese Soldaten die Reisebeihilfe ausschließlich nach § 5 TGV bemisst; im Gegenteil würde eine weitergehende Kostenerstattung für Heimfahrten von Mitgliedern des Gesamtvertrauenspersonenausschusses die Frage nach einer ebenfalls unzulässigen Begünstigung (§ 36 Abs. 5 i.V.m. § 14 Abs. 1 SBG) aufwerfen. Man mag die geltende Regelung der Reisebeihilfe rechts- und personalpolitisch für durchaus knapp bemessen halten; eine Korrektur unter dem Gesichtspunkt des soldatenbeteiligungsrechtlichen Benachteiligungsverbots ist jedoch nicht geboten (ebenso im Ergebnis für die Kostenerstattung für Heimfahrten von Mitgliedern einer Schwerbehindertenvertretung a.a.O. Rn. 30).

40Soweit sich der Antragsteller darüber hinaus auf das ebenfalls in § 36 Abs. 5 i.V.m. § 14 Abs. 1 SBG normierte Behinderungsverbot beruft, ist eine Behinderung in der Ausübung seiner Befugnisse als Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses durch die praktizierte Form der Kostenerstattung für Heimfahrten nicht ersichtlich. Im Übrigen würde für eine mögliche Verletzung des Behinderungsverbots nichts anderes gelten als das eben zum Benachteiligungsverbot Gesagte.

41Nichts Abweichendes ergibt sich ferner aus dem vom Antragsteller angeführten BVerwG 6 P 9.03 - (Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 33; ebenso BVerwG 6 PB 15.09 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 37). Danach ist die Dienststelle zum Ausgleich der Mehrbelastung verpflichtet, wenn freigestellte Mitglieder eines Hauptpersonalrats für das ihnen bewilligte Trennungsübernachtungsgeld Steuern und Sozialabgaben entrichten müssen. Die Ausgleichspflicht setzt einen Anspruch auf Trennungsgeld (auf das Steuern und Sozialabgaben erhoben werden) voraus. Sie bildet jedoch keine Grundlage dafür, um weitergehende Ansprüche, wie die hier geltend gemachte Forderung auf Erstattung der tatsächlichen Kosten für alle Heimfahrten, zu begründen.

42Soweit der Antragsteller schließlich rügt, er sei finanziell schlechter gestellt als ein Inhaber eines Dienstpostens an seinem früheren Dienstort ..., fehlt es an der für eine (mögliche) Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) erforderlichen Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Die herangezogene Vergleichsperson ist nicht wie der Antragsteller an einen neuen Dienstort außerhalb des Einzugsgebiets kommandiert und kehrt anders als der Antragsteller, der auswärtig verbleibt, täglich zum Wohnort zurück.

Fundstelle(n):
GAAAE-49563