BGH Beschluss v. - 1 StR 390/13

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten (Einzelfreiheitsstrafen zwischen drei Monaten und zwei Jahren und neun Monaten) verurteilt und zwei Monate dieser Freiheitsstrafe für vollstreckt erklärt. Der Angeklagte wendet sich gegen dieses Urteil und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Nach der aus der Beschlussformel ersichtlichen Teileinstellung hat das Rechtsmittel nur zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. In den Fällen Ziffer 1 und 2 der Anklageschrift vom 25. November 2011 (Ziffer II. A. 1. der Urteilsgründe) rechtfertigen die bisherigen Feststellungen die Annahme mittäterschaftlicher Begehungsweise nicht (vgl. insoweit auch Rn. 43 mwN). Der Senat hat daher das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen (vgl. , BGHSt 43, 237) auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO insoweit eingestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert.

3 2. Die Teileinstellung hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge. Der Senat kann trotz des straffen Zusammenzugs der Einzelstrafen nicht sicher ausschließen, dass das Landgericht ohne die in den Fällen 1 und 2 der Anklageschrift vom 25. November 2011 festgesetzten Einzelstrafen von drei Monaten (Fall 1 der Anklageschrift vom 25. November 2011) und zwei Jahren (Fall 2 der Anklageschrift vom 25. November 2011) auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

4 3. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden. Eine Verweisung auf das Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO kann auch dann erfolgen, wenn - wie hier - im Revisionsverfahren eine oder mehrere Einzelstrafen durch Einstellung in Wegfall kommen und nur deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. mwN; Beschluss vom 16. November 2004 - 4 StR 392/04, NStZ 2005, 223). Die nunmehr gebotene Gesamtstrafenbildung aus den verbleibenden, jetzt rechtskräftigen Einzelstrafen für die Fälle 3 und 4 der Anklageschrift vom 25. November 2011 (Ziffer II. A. 2. der Urteilsgründe) sowie Fall II. B. der Urteilsgründe obliegt somit dem nach § 462a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht (vgl. ).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAE-49514