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FG München Urteil v. - 7 K 3206/12 EFG 2013 S. 1915 Nr. 23

Gesetze: EStG 2002 Fassung: 2007-08-14 § 20 Abs. 9 S. 1 EStG 2002 Fassung: 2007-08-14 § 52a Abs. 10 S. 10 EStG 2002 Fassung: 2007-08-14 § 32d EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 S. 1EStG § 11 Abs. 2

Ausschluss des Abzugs von Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen greift erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009

Leitsatz

1. § 52a Abs. 10 S. 10 EStG ist dahin auszulegen, dass der Abzug von Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gemäß § 20 Abs. 9 S. 1 Halbs. 2 EStG ausgeschlossen ist.

2. Der Auffassung, dass § 20 Abs. 9 S. 1 Halbs. 2 EStG bereits vor dem anzuwenden sei, soweit (vor dem geleistete) Werbungskosten mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die erst nach dem zufließen, ist nicht zu folgen.

3. Im Streitfall konnte offenbleiben, ob § 20 Abs. 9 S. 1 Halbs. 2 EStG auch auf nach dem geleistete Werbungskosten anzuwenden ist, die mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die bereits vor dem zugeflossenen sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStRE 2014 S. 1178 Nr. 19
EFG 2013 S. 1915 Nr. 23
EStB 2014 S. 142 Nr. 4
GStB 2014 S. 201 Nr. 6
KÖSDI 2014 S. 18679 Nr. 1
SAAAE-49426

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FG München, Urteil v. 23.09.2013 - 7 K 3206/12

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