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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 13 K 4630/12 AO EFG 2014 S. 11 Nr. 1

Gesetze: AO § 121 Abs. 1, AO § 126 Abs. 1 Nr. 2, AO § 126 Abs. 2, AO § 193 Abs. 1, AO § 194 Abs. 1 Satz 2, AO § 393 Abs. 1 Satz 1, BpO 2000 § 4 Abs. 3 Satz 2, FGO § 102 Satz 1

Erweiterung des Prüfungszeitraums bei erstmaliger Prüfungsanordnung – Verdacht einer Steuerstraftat

Leitsatz

  1. Ob mit die Erweiterung des Prüfungszeitraums rechtfertigenden nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist oder der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit besteht, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, d. h. der Einspruchsentscheidung (vgl. BFH-Rspr.).

  2. Dies gilt gleichermaßen bei der unmittelbaren Anordnung einer Außenprüfung für mehr als drei Veranlagungszeiträume wie auch bei der Erweiterung einer bereits begonnen Außenprüfung.

  3. Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens hindert weitere Ermittlungen durch die Außenprüfung nicht.

Fundstelle(n):
AO-StB 2014 S. 277 Nr. 9
EFG 2014 S. 11 Nr. 1
PStR 2013 S. 305 Nr. 12
DAAAE-49418

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 26.09.2013 - 13 K 4630/12 AO

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