Vinkulierte Aktien eines amtlichen Kursmaklers am Börsenträger als notwendiges Betriebsvermögen
Leitsatz
Eine Beteiligung gehört zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt wird,
indem sie die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend gefördert oder wenn sie dazu dient, den Absatz von
Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten, wobei dem Wirtschaftsgut eine konkrete wirtschaftliche Funktion zukommen
muss. Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft genügen diesem Erfordernis, wenn sie die geschäftlichen Beziehungen des Unternehmens
zur Beteiligungsgesellschaft fördern oder sichern.
Eine Beteiligung stellt kein notwendiges Betriebsvermögen dar, wenn die Nichtbeteiligten gleichbehandelt werden und aus der
Beteiligung keine Vorteile für den Betrieb entstehen.
Bei den Anteilen eines amtlichen Kursmaklers an der Börseträgerin handelte es sich nicht um sog. Pflichtanteile, die bereits
dem Grunde nach notwendiges Betriebsvermögen darstellen, weil der Kläger aus der Beteiligung weder geschäftliche Vorteile
ziehen noch einen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftspolitik der Börsenträgerin als Trägerin der Wertpapierbörsen nehmen
kann.
Der durch die Beteiligung an der Börsenträgerin ermöglichte Einfluss auf die Börsenträgerin begründet keinen rechtlichen
betrieblichen Vorteil für das Kursmaklergewerbe, weil die maßgeblichen Rechts- und Geschäftsbeziehungen eines Kursmaklers
allein zur Börsenbetreiberin bestehen und durch das Börsengesetz und die Börsenordnung abschließend geregelt sind.
Die Vinkulierung allein kann eine Qualifizierung von Aktien als notwendiges Betriebsvermögen nicht begründen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1822 Nr. 22 EStB 2014 S. 140 Nr. 4 KÖSDI 2014 S. 18715 Nr. 2 StuB-Bilanzreport Nr. 2/2014 S. 73 ZAAAE-49415
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
v. 29.07.2013 - 11 K 696/08
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