BMF - IV C 5 - S 2334/13/10002 BStBl 2013 I S. 1473

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2014

Bezug: (BStBl 2013 I S. 86)

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2014 sind – teilweise – durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom (BGBl I Seite 3871) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2014 gewährt werden,

  1. für ein Mittag- oder Abendessen 3,00 Euro,

  2. für ein Frühstück 1,63 Euro.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2013 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom (BStBl I S. 1279) hingewiesen.

BMF v. - IV C 5 - S 2334/13/10002


Fundstelle(n):
BStBl 2013 I Seite 1473
BB 2013 S. 2902 Nr. 48
DB 2013 S. 2710 Nr. 48
DStR 2013 S. 2571 Nr. 48
EStB 2014 S. 23 Nr. 1
StBW 2014 S. 11 Nr. 1
UAAAE-48997