Keine steuerfreie Kapitalrückzahlung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG ohne entsprechende Feststellung eines veränderten steuerlichen
Einlagekontos bzw. einer Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG
Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters keine Bindungswirkung für Kapitalertragsteuernachforderungsbescheid der Gesellschaft
Verzicht auf die Nachforderung von Kapitalertragsteuer nach § 163 AO aus Billigkeitsgründen bei Nichtbeanstandung der Behandlung
als Kapitalrückzahlung im Rahmen der Außenprüfung beim Mehrheitsgesellschafter
Leitsatz
1. Auch wenn keine Zweifel bestehen, dass im Veranlagungszeitraum 2003 und 2006 erfolgte Auszahlungen einer GmbH an ihrer
Gesellschafter entsprechend dem Gesellschafterbeschluss aus der Kapitalrücklage das steuerliche Einlagekonto nach § 27 Abs.
1 S. 3 KStG gemindert haben, weil kein ausschüttbarer Gewinn i. S. d. § 27 Abs. 1 S. 4 KStG vorhanden gewesen ist, ist die
GmbH gleichwohl zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichtet und das FA zur Nachforderung dieser berechtigt, wenn § 20 Abs. 1
Nr. 1 S. 3 EStG keine Anwendung finden kann, nach dem der bestandskräftig festgestellte (fehlerhafte) Bestand des steuerlichen
Einlagenkontos im Jahr der Auszahlung mit dem des Vorjahres übereinstimmt.
2. Für Veranlagungszeiträume ab 2006 gilt bei fehlender Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG der Betrag der Einlagenrückgewähr
gem. § 27 Abs. 5 KStG i. d. F. des SEStEG als mit 0 EUR bescheinigt, was einer steuerfreien Kapitalrückzahlung nach § 20 Abs.
1 Nr. 1 S. 3 EStG ebenso wie ein gegenüber dem Vorjahr unverändertes, bestandskräftig festgestelltes steuerliches Einlagenkonto
entgegensteht.
3. Der von steuerfreien Kapitalrückzahlungen ausgehende Einkommensteuerbescheid des Gläubigers der Kapitalerträge ist kein
Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Kapitalertragsteuer durch einen Nachforderungsbescheid gem. § 167 Abs. 1 S. 1 AO
gegenüber dem Schuldner der Kapitalerträge.
4. Die von der GmbH wegen der Nichterfüllung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit der Feststellung des steuerlichen Einlagenkontos
zum nachgeforderte Kapitalertragsteuer ist aus Billigkeitsgründen gem. § 163 AO mit 0 EUR festzusetzen, wenn zweifellos
Kapitalrückzahlungen vorliegen, das FA die im Rahmen der Betriebsprüfung beim Mehrheitsgesellschafter erkannte Auszahlung
aus der Kapitalrücklage als steuerfreien Bezug behandelt hat, die Bindung an die bestandskräftige Feststellung des steuerlichen
Einlagekontos auf Ebene des Gesellschafters erst mit danach ergangenem (Az.: I R 51/09) erfolgt ist
und die verschärfte Rechtslage des § 27 Abs. 5 KStG i. d. F. des SEStEG noch nicht gilt. Dem Billigkeitserlass steht nicht
die fehlende Einlegung eines Rechtsbehelfs entgegen. Rechtskräftig ist nicht der strittige Nachforderungsbescheid über die
Kapitalertragsteuer, sondern die nicht angefochtene Feststellung des steuerlichen Einlagekontos.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 936 Nr. 11 VAAAE-48628
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Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 12.09.2013 - 2 K 62/11
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