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Forderungsverzicht durch Gesellschafter in der Handelsbilanz
I. Sachverhalt
Die A AG befindet sich in Schwierigkeiten. Gesellschafter G verzichtet auf eine Forderung gegen die AG i. H. von nominal 1 Mio €. Der Zeitwert (zugleich Teilwert) der Forderung beträgt noch 0,2 Mio €. Gem. der Erlassabrede sollen 1 Mio € als „andere Zuzahlung” i. S. von § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB in die Kapitalrücklage eingestellt werden.
II. Fragestellung
Kann der Forderungsverzicht handelsrechtlich in voller Höhe gegen die Kapitalrücklage gebucht werden?
III. Lösungshinweise
1. Steuerbilanzrecht
Steuerbilanziell gilt bei Forderungsverzicht:
I. H. des werthaltigen Teils (0,2 Mio €) liegt eine Einlage vor,
i. H. des nicht werthaltigen Teils (0,8 Mio €) entsteht ein Ertrag.
Zur Begründung führt der BFH § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG an, wonach Einlagen (hier durch Schulderlass) mit dem Teilwert anzusetzen sind. Ob handels- bzw. gesellschaftsrechtlich Entsprechendes gilt, lässt der BFH ausdrücklich offen.
2. Gesellschaftsrecht
Nach der Rechtsprechung des BGH kann bei offenen Einlagen eine Kapitalaufbringung durch Forderungsverzicht nur i. H. des werthaltigen Teils der Forderung erfolgen .
Darüber hinaus gilt allgemein für offene Sacheinlage: Der Wert de...