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BFH 6.8.2013 VIII R 10/10, StuB 22/2013 S. 871

Einkommensteuer | Zurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei verdeckter Treuhand

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist einem minderjährigen Gesellschafter einer GmbH nicht zuzurechnen, wenn er aufgrund eines verdeckten Treuhandverhältnisses nicht wirtschaftlicher Eigentümer des von Familienmitgliedern unentgeltlich übertragenen GmbH-Anteils ist (Bezug: § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2a EStG 1997; § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO).

Praxishinweise

Die Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen aus einer verdeckten Gewinnausschüttung richtet sich aktuell nach § 20 Abs. 5 EStG. Anteilseigner i. S. der Vorschrift ist derjenige, dem nach § 39 AO die Anteile an der Kapitalgesellschaft zuzurechnen sind. Bei einem Treuhandverhältnis z. B. an GmbH-Anteilen sind diese nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO dem Treugeber zuzurechnen. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses sind weder im Zivilrecht noch für das Steuerrecht gesetzlich bestimmt. Nach ständiger höchstrichte...

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