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StuB 22/2013 S. 875

Vermögen aus angespartem pfändungsfreien Arbeitseinkommen unterliegt dem Insolvenzbeschlag

Das Insolvenzverfahren erfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse, § 35 Abs. 1 InsO). Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO). Diese Regelung erfasst jedoch nicht Gelder aus monatlichen pfändungsfreien Lohneinkünften, die der Insolvenzschuldner im laufenden Verfahren anspart; sie unterliegen somit der Nachtragsverteilung (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Im entschiedenen Fall wurde 2006 auf Eigenantrag des Schuldners das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. 2008 errichtete er neben seinem Gehaltskonto ein weiteres Konto, auf dem er Gelder aus seinen monatlichen pfändungsfreien Lohneinkünften ansparte. 2009 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben, die Restschuldbe...

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