BGH Beschluss v. - III ZA 274/13

Prozesskostenhilfebewilligung für den Beklagten nach Klagerücknahme

Leitsatz

Beantragt der Beklagte Prozesskostenhilfe für seine Verteidigung gegen die Klage und reicht er die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst ein, nachdem die Klage bereits zurückgenommen wurde, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht.

Gesetze: § 115 ZPO, § 117 ZPO, § 574 Abs 3 ZPO, § 269 Abs 3 S 2 ZPO

Instanzenzug: Az: 54 T 16/13vorgehend AG Lichtenberg Az: 2 C 426/12

Gründe

I.

1Die Klägerin erwirkte gegen die Beklagte einen Vollstreckungsbescheid über eine Forderung für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsleistungen. Nachdem die Beklagte hiergegen Einspruch eingelegt und die Klägerin ihren Anspruch begründet hatte, beantragte die Beklagte innerhalb der ihr gesetzten Klageerwiderungsfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und führte zu ihrer Verteidigung aus, sie habe die abgerechneten Leistungen weder in Auftrag gegeben noch in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom nahm die Klägerin ihre Klage teilweise zurück. Mit Verfügung vom gab das Amtsgericht der Beklagten unter Hinweis auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf, binnen zwei Wochen die ausstehende Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen einzureichen. Am erklärte die Klägerin die vollständige Klagerücknahme. Noch am selben Tag ersuchte das Amtsgericht die Beklagte um Mitteilung, ob der Prozesskostenhilfeantrag zurückgenommen werde. Am reichte die Beklagte die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein und bat weiterhin um Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

2Mit Beschluss vom hat das Amtsgericht den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Beklagte im Rahmen des § 115 ZPO auf ihren Kostenerstattungsanspruch gegen die Klägerin nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO als Vermögenswert, der ihre Kosten abdecke, zu verweisen sei. Dass dieser Anspruch nicht realisierbar sei, sei weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen und zugleich die Rechtsbeschwerde zugelassen.

3Die Beklagte möchte den Beschluss des Landgerichts mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde anfechten und beantragt hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

II.

4Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

51. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zugelassen, weil es bislang an einer höchstrichterlichen Entscheidung der Frage fehle, ob der Beklagte nach Klagerücknahme und vor Entscheidung über die Prozesskostenhilfe vorrangig auf den Kostenerstattungsanspruch nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu verweisen sei.

6a) An diese Zulassung ist der erkennende Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Allerdings ist der Zulassungsgrund nicht gegeben, weil die vom Landgericht dargestellte Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich ist. Der erstinstanzliche Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten war bereits deshalb zurückzuweisen, weil die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vor Beendigung des Verfahrens eingereicht wurde.

7b) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nach Abschluss des Verfahrens - etwa (wie hier) durch Klagerücknahme - nur dann in Betracht, wenn zuvor der Prozesskostenhilfeantrag sowie die gemäß § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers eingegangen sind, der Prozesskostenhilfeantrag mithin vollständig eingereicht worden ist (s. etwa BGH, Beschlüsse vom - XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964, 1965 Rn. 10, S. 1966 Rn. 21 und vom - IVb ZR 694/80, NJW 1982, 446; I-19 W 17/12, BeckRS 2012, 11879). Diese Voraussetzungen waren auch in dem Fall gegeben, welcher dem von der Beklagten herangezogenen , NJOZ 2010, 2687, 2688 f Rn. 10 f, 20) zugrunde lag. Im vorliegenden Fall war die (vollumfängliche) Klagerücknahme indes eingegangen, bevor die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten eingereicht wurde.

8c) Mithin lagen die Voraussetzungen für eine (rückwirkende) Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor. Insoweit ist es ohne Belang, dass das Amtsgericht der Beklagten unter Hinweis auf die in § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO vorgesehene Sanktion vor Eingang der Klagerücknahme eine Frist zur Vorlage der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gesetzt hatte und die Einreichung dieser Erklärung innerhalb der eingeräumten Frist erfolgt war. Mit der Fristsetzung sollte der Beklagten im Stadium des noch anhängigen Prozesses (vor der vollständigen Klagerücknahme) vor Augen geführt werden, dass ihr Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen werden kann, wenn sie die geforderte Erklärung (nebst Belegen) nicht innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist vorlegt. Ein schützenswertes Vertrauen der Beklagten darauf, dass sie sich unbeschadet vom weiteren Verfahrensgang bis zum Fristablauf Zeit lassen könne, wurde hierdurch nicht begründet. Der anwaltlich vertretenen Beklagten musste von vornherein bekannt sein, dass es für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Beifügung einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bedurfte.

9d) Auf die Frage, ob die Beklagte im Hinblick auf ihren (realisierbaren) Kostenerstattungsanspruch gegen die Klägerin nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht bedürftig ist, weil sie mit diesem Anspruch über einsetzbares Vermögen zur Kostendeckung verfügt, kommt es nach alledem nicht an.

102. Liegt der vom Landgericht angenommene Zulassungsgrund demnach - mangels Entscheidungserheblichkeit der dargestellten Rechtsfrage - tatsächlich nicht vor, so ist allein auf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsbeschwerde in der Sache selbst abzustellen (vgl. , BeckRS 2010, 08913 Rn. 1 sowie [für die Revision] Beschlüsse vom - XII ZR 159/12, BeckRS 2013, 10584 Rn. 9 und vom - IV ZR 366/02, BeckRS 2003, 05893).

11Die Rechtsbeschwerde hat indessen keine Aussicht auf Erfolg. Der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten war, wie ausgeführt, zurückzuweisen, weil die Beklagte die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vor der Beendigung des Rechtsstreits eingereicht hat.

Schlick                                                Tombrink

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NJW 2013 S. 3793 Nr. 52
NJW 2103 S. 8 Nr. 48
HAAAE-48368