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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 22 | Körperschaftsteuer: Berücksichtigung finaler Auslandsverluste in Deutschland

Die Nichtberücksichtigung eines finalen Verlusts aus der beabsichtigten Eröffnung einer Betriebsstätte im EU-Ausland verstößt nach einem aktuellen Urteil des FG Köln gegen Unionsrecht. Dabei dürfen an die Frage, wann ein finaler Verlust vorliegt, keine nicht erfüllbaren Anforderungen gestellt werden. Stellt eine Gesellschaft sämtliche Tätigkeiten in dem betreffenden Staat ein und erklärt sie glaubhaft, dort nicht mehr tätig werden zu wollen, sind die Verluste zu berücksichtigen.

Prof. Dr. Dietmar Gosch als Vorsitzender Richter und seine Kollegen des I. Senats des Bundesfinanzhofs müssen in einem weiteren anhängigen Verfahren über einen interessanten Sachverhalt entscheiden: Eine in Deutschland ansässige Gesellschaft wollte in Belgien Ferienwohnungen zum Preis von über 1 Mio. € kaufen. Die in einem Ferienpark gelegenen Chalets sollten an Touristen vermietet werden. Die GmbH musste eine Anzahlung von 300.000 € leisten. Diese verfiel, als feststand, dass es nicht zu dem beabsichtigten Kauf kommen wird. Wichtig ist noch zu wissen: Die deutsche GmbH hatte die Nase voll, was ein Investment in Belgien angeht. Sie wollte dort nicht ...

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