Zur Zuordnung von Anteilen an einem
Grundstück mit Gebäude zum Privatvermögen
Leitsatz
1. Ist ausschließlich
die Zuordnung von Anteilen am Immobilienvermögen einer
Gesellschaft an einen Gesellschafter und der Umfang der ihm zuzurechnenden
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung streitig, sind
als Kläger die Gesellschafter als Beteiligte an der Gesellschaft
anzusehen, denen ein eigenes Klagerecht zusteht.
2. Bei vermögensverwaltender Vermietung
kann als Bemessungsgrundlage der Abschreibung nur der Anteil der
Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten des gesamten Gebäudes
berücksichtigt werden, der räumlich auf die Gebäudeteile
entfällt, die für fremde betriebliche Zwecke (privat)
vermietet werden. Ergeben sich Nutzungsänderungen, so ist
diesen Änderungen entsprechend ein neuer Zuschnitt des
Gebäudes erforderlich, der eine neue Berechnung der Abschreibungsbemessungsgrundlage
nach sich zieht.
3. Der von der Rechtsprechung entwickelte "Einheitlichkeitsgrundsatz" zur Zuordnung
fremdbetrieblich genutzter Gebäudeteile kann nicht als
Begründung herangezogen werden, ein bisher zutreffend,
als Privatvermögen behandeltes Wirtschaftsgut, ohne Nutzungsänderung
einem Betriebsvermögen gleichsam in Zwangseinlage zuzuschlagen.
Anders ist zu entscheiden, wenn bezüglich eines bisher
als privat verwendeten Wirtschaftsguts aufgrund einer Nutzungsänderung
dieses nun zu betrieblichen bzw. unternehmerischen Zwecken verwendet
wird.
Fundstelle(n): KAAAE-48273
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 13.03.2013 - 5 K 1186/10
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