BGH Beschluss v. - IX ZB 169/11

Insolvenzverwaltervergütung: Voraussetzungen für die Zubilligung einer Sondervergütung

Gesetze: § 1 Abs 2 Nr 1 InsVV, § 3 Abs 1 InsVV

Instanzenzug: LG Heilbronn Az: 1 T 418/10 Hn Beschlussvorgehend AG Heilbronn Az: 2 IN 97/99

Gründe

1Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 7 aF, §§ 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wird nicht entscheidungserheblich. Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Sondervergütung nach dieser Bestimmung nur zugebilligt werden, wenn der zur Masse vereinnahmte Kostenbetrag nicht schon bei der Berechnungsgrundlage berücksichtigt wurde (, Rn. 4; vom - IX ZB 141/11, ZInsO 2013, 1104 Rn. 2). Würde die Sondervergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV neben der Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV gewährt, die anhand der um die Feststellungspauschalen erhöhten Berechnungsgrundlage bestimmt würde, käme es zu einer Doppelvergütung, die zumindest in der ersten Degressionsstufe, bei höheren Stufen jedenfalls bei - wie hier - gewährten Zuschlägen die Deckelung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV zunichte machen würde.

3Der Verwalter hat deshalb ein Wahlrecht, ob er die erhöhte Berechnungsgrundlage oder die Sondervergütung in Anspruch nimmt (BGH, aaO). Hat er, wie vorliegend, beides in Anspruch genommen und haben das Insolvenzgericht und das Beschwerdegericht die Berechnung anhand der höheren Berechnungsgrundlage zuzüglich eines Zuschlags nach § 3 Abs. 1 InsVV vorgenommen, läge eine Abweichung von der Rechtsprechung des Senats nur vor, wenn die Vordergerichte verpflichtet gewesen wären, anstelle des Verwalters für ihn eine Günstigkeitsprüfung vorzunehmen und sodann die für ihn günstigere Berechnungsmöglichkeit zugrunde zu legen. Dies haben die Vordergerichte unterlassen. Einen Zulässigkeitsgrund zeigt die Rechtsbeschwerdebegründung aber insoweit nicht auf. Auf die Frage, wie die alternative Berechnung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV richtigerweise hätte erfolgen müssen, wenn sie der Festsetzung der Vergütung hätte zugrunde gelegt werden müssen, kommt es danach nicht an, weil die angestrebte Sondervergütung in der von der Rechtsbeschwerde angestrebten kumulativen Form ausscheidet.

4Im Übrigen sind ausschließlich die beantragten Vergütungszuschläge nach § 3 InsVV im Streit. Ob die Voraussetzungen für einen Zuschlag vorliegen und wie hoch dieser zu bemessen ist, muss vom Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall bestimmt werden. Dessen Entscheidung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (vgl. etwa , ZInsO 2010, 2409 Rn. 8 mwN; vom - IX ZB 139/10, ZInsO 2012, 2305 Rn. 25). Diese Gefahr zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.

5Die Rüge zu den Voraussetzungen eines Abschlags nach § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV geht fehl, weil das Beschwerdegericht keinen Abschlag vorgenommen, sondern bei der gebotenen zusammenfassenden Würdigung den Gesamtzuschlag durch Addition der einzelnen zugebilligten Zuschläge bestimmt hat.

6Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Vill                    Lohmann                         Fischer

           Pape                          Möhring

Fundstelle(n):
NAAAE-47838