Aufteilung von Gewinnen aus Grundstücksveräußerungen im Rahmen der durch das StEntlG 1999/2000/2002 rückwirkend verlängerten
Spekulationsfrist
Vertrauensschutz
Zuordnung in Anspruch genommener Absetzungen für Abnutzung und Sonderabschreibungen und von Veräußerungskosten
Leitsatz
1. Die Verlängerung der Spekulationsfrist für Grundstücke verstößt gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes
und ist nichtig, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des
Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am entstanden sind und die nach der zuvor geltenden Rechtslage bis zum
Zeitpunkt der Verkündung steuerfrei realisiert worden sind oder hätten realisiert werden können (, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1).
2. Bei der Aufteilung eines nach der rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist erzielten Veräußerungsgewinns in einen
steuerbaren und einen aufgrund des durch das BVerfG gewährten Vertrauensschutzes steuerfrei zu belassenden Teil sind in Anspruch
genommene Absetzungen für Abnutzung und Sonderabschreibungen den Zeiträumen zuzuordnen, in denen sie tatsächlich abgezogen
wurden.
3. Veräußerungskosten sind bei der Ermittlung der steuerfreien Wertsteigerung nicht, auch nicht anteilig, gewinnmindernd zu
berücksichtigen, sondern vollständig beim steuerbaren Teil, wo sie auch tatsächlich angefallen sind, abzuziehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 354 Nr. 5 EStB 2014 S. 181 Nr. 5 YAAAE-47749
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Sächsisches FG, Urteil v. 31.07.2013 - 2 K 1885/11
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