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Sächsisches FG Urteil v. - 1 K 764/11

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1, EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2, EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 3, EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 1, EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e, EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f, EStDV § 84 Abs. 3f, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3, AO § 162, FGO § 96 Abs. 1

Rückwirkenden Anwendung der Vorschriften zum Nachweis von Krankeitskosten sowie der Regelung zur „zumutbaren Belastung” verfassungskonform

Begriff der steuerlich erforderlichen „ärztlichen Verordnung”

Aufwendungen für nicht von Arzt praktiziertes „Fernreiki” keine außergewöhnliche Belastungen

gerichtliche Schätzung der Nutzungsanteile eines häuslichen Arbeitszimmers

keine Kürzung des für den Abzug von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung maßgeblichen Werts des Nachlasses um ehebedingte Zuwendungen

Leitsatz

1. Dass nach § 84 Abs. 3f EStDV i. d. F. des StVereinfG 2011 § 64 Abs. 1 EStDV (Nachweis von Krankheitskosten) in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, und damit auch rückwirkend anzuwenden ist, ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

2. Eine ärztliche Verordnung (Verschreibung) ist nur eine formelle, schriftliche Aufforderung u. a. eines Arztes an die Apotheke zu einer Belieferung mit Arzneimitteln oder Hilfsmitteln, die die in § 2 der Verordnung zur Neuordnung der Verschreibungspflicht von Arzneimitteln festgelegten Angaben enthalten muss.

3. „Fernreiki” als eine Form des Reiki (Arbeit mit universeller Lebensenergie, Handauflegen) ist eine „wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode” i. S. d. § 64 Abs. 1 Nr. 2 f EStDV; die Aufwendungen hierfür sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn Reiki von einer nicht zur Heilkunde zugelassenen Person praktiziert wird.

4. Die Regelung über die Anrechnung einer nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Kinderzahl gestaffelten zumutbaren Belastung gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 3 EStG ist verfassungskonform, wenn dem Steuerpflichtigen ein verfügbares Einkommen verbleibt, das über dem Regelsatz für das Existenzminimum liegt. Das gilt auch bezüglich Krankheitskosten tödlich erkrankter Steuerpflichtiger.

5. Ist es dem Gericht nicht möglich, die tatsächliche Nutzung des im Streitjahr zur Einkunftserzielung nach § 18 und 19 EStG genutzten Arbeitszimmers festzustellen, kann es angemessen sein, den Anteil der Nutzung des Arbeitszimmers zur Erzielung von Einnahmen aus selbstständiger Arbeit und den Anteil der Nutzung zur Erzielung von Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit auf je 1/2 zu schätzen.

6. Ausgaben für die Beerdigung eines nahen Angehörigen sind in der Regel als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, soweit sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden können. Wird der Erblasser vom Ehegatten beerbt, kann der Wert des Nachlasses nicht um vermeintliche Forderungen des Erben gegen den Erblassers gekürzt werden, wenn der Erbe durch Zahlungen an den Ehegatten bewusst und gezielt das Privatvermögen des nunmehr verstorbenen Ehegatten gefördert hat und es sich somit um ehebedingte Zuwendungen gehandelt hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
KAAAE-47745

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Sächsisches FG, Urteil v. 24.04.2013 - 1 K 764/11

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