Rückwirkenden Anwendung der Vorschriften zum Nachweis von Krankeitskosten sowie der Regelung zur „zumutbaren Belastung” verfassungskonform
Begriff der steuerlich erforderlichen „ärztlichen Verordnung”
Aufwendungen für nicht von Arzt praktiziertes „Fernreiki” keine außergewöhnliche Belastungen
gerichtliche Schätzung der Nutzungsanteile eines häuslichen Arbeitszimmers
keine Kürzung des für den Abzug von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung maßgeblichen Werts des Nachlasses um
ehebedingte Zuwendungen
Leitsatz
1. Dass nach § 84 Abs. 3f EStDV i. d. F. des StVereinfG 2011 § 64 Abs. 1 EStDV (Nachweis von Krankheitskosten) in allen Fällen,
in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, und damit auch rückwirkend anzuwenden ist, ist unter
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.
2. Eine ärztliche Verordnung (Verschreibung) ist nur eine formelle, schriftliche Aufforderung u. a. eines Arztes an die Apotheke
zu einer Belieferung mit Arzneimitteln oder Hilfsmitteln, die die in § 2 der Verordnung zur Neuordnung der Verschreibungspflicht
von Arzneimitteln festgelegten Angaben enthalten muss.
3. „Fernreiki” als eine Form des Reiki (Arbeit mit universeller Lebensenergie, Handauflegen) ist eine „wissenschaftlich nicht
anerkannte Behandlungsmethode” i. S. d. § 64 Abs. 1 Nr. 2 f EStDV; die Aufwendungen hierfür sind nicht als außergewöhnliche
Belastungen abziehbar, wenn Reiki von einer nicht zur Heilkunde zugelassenen Person praktiziert wird.
4. Die Regelung über die Anrechnung einer nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Kinderzahl gestaffelten
zumutbaren Belastung gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 3 EStG ist verfassungskonform, wenn dem Steuerpflichtigen ein verfügbares Einkommen
verbleibt, das über dem Regelsatz für das Existenzminimum liegt. Das gilt auch bezüglich Krankheitskosten tödlich erkrankter
Steuerpflichtiger.
5. Ist es dem Gericht nicht möglich, die tatsächliche Nutzung des im Streitjahr zur Einkunftserzielung nach § 18 und 19 EStG
genutzten Arbeitszimmers festzustellen, kann es angemessen sein, den Anteil der Nutzung des Arbeitszimmers zur Erzielung von
Einnahmen aus selbstständiger Arbeit und den Anteil der Nutzung zur Erzielung von Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit
auf je 1/2 zu schätzen.
6. Ausgaben für die Beerdigung eines nahen Angehörigen sind in der Regel als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen,
soweit sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden können. Wird der Erblasser vom Ehegatten beerbt, kann der Wert des Nachlasses
nicht um vermeintliche Forderungen des Erben gegen den Erblassers gekürzt werden, wenn der Erbe durch Zahlungen an den Ehegatten
bewusst und gezielt das Privatvermögen des nunmehr verstorbenen Ehegatten gefördert hat und es sich somit um ehebedingte Zuwendungen
gehandelt hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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