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StuB Nr. 21 vom Seite 806

Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten bei verdeckten Subventionen

Anmerkungen zum

Vorsitzender Richter am FG Bernd Rätke

Das hat eine interessante Vorgeschichte; denn der Streitfall war der Auslöser für die Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs durch den Großen Senat . In der Sache ging es um die bilanzielle Behandlung verdeckter Subventionen. Sind diese als Betriebsausgaben in voller Höhe sofort abziehbar, oder muss der Stpfl. den Aufwand für die verdeckte Subvention periodenübergreifend abgrenzen?

Kernaussagen
  • Zu den Ausgaben i. S. von § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG zählen auch Sachaufwendungen.

  • Ein entgangener Gewinn stellt keine Ausgabe dar und kann nicht zur Aktivierung eines RAP führen.

  • Zwischen dem verbilligten Verkauf eines Handys und dem eigentlichen Handy-Vertrag besteht eine wirtschaftliche Verknüpfung, die über einen aktiven RAP bilanziell abgebildet werden kann. Das Kriterium einer wirtschaftlichen Verknüpfung wird einzelfallbezogen entschieden.

I. Sachverhalt und Entscheidung des BFH

1. Sachverhalt

[i]Hoffmann, Weiter Begriff der Rechnungsabgrenzung, StuB 2013 S. 637 NWB DAAAE-43871 Schmidt, infoCenter, Aktive Rechnungsabgrenzungsposten (HGB, EStG) NWB XAAAB-14446 Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 4. Aufl., Herne 2013, § 250 Rz. 44 NWB FAAAE-25135Ein Mobilfunkbetreiber verkaufte im Jahr 1996 (!) jedem Kunden, der einen Handy-Vertrag über mindestens zwe...

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Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten bei verdeckten Subventionen

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