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FG Saarland 08.08.2013 1 K 1374/12, NWB 45/2013 S. 3521

Einkommensteuer | Anrechnung fiktiver Quellensteuern bei Antrag auf Veranlagung der Kapitaleinkünfte

Der Einkommensteuertarif beträgt für Einkünfte aus Kapitalvermögen grds. 25 % (Abgeltungsteuer, § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Steuer vermindert sich um die anrechenbaren ausländischen Steuern, zu denen auch „die als gezahlt geltenden Steuern” („fiktive Quellensteuern”) gehören (§ 32d Abs. 5 Satz 1 EStG). Nach dem kann der Steuerpflichtige sich zur Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen auch für den allgemeinen Steuertarif entscheiden (§ 32d Abs. 6 EStG). Der Antrag kann von Ehegatten nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden. Die ausländischen Steuern – auch die fiktiven – sind auf die tarifliche Einkommensteuer anzurechnen (§ 32d Abs. 6 Satz 2 EStG). Beide Steuertarife folgen jeweils den ihnen eigenen Gesetzmäßigkeiten. [i]Grundlagenbeitrag „Abgeltungsteuer“ NWB MAAAE-27762 Die Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften aus Ka...

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