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FG des Saarlandes Beschluss v. - 1 V 1229/13 EFG 2013 S. 1947 Nr. 23

Gesetze: ErbStG § 31 Abs. 6, ErbStG § 32 Abs. 2, AO § 162 Abs. 1 S. 1, FGO § 69 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 2 S. 2

Aussetzung der Vollziehung

Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben

Schätzung der Erbschaftsteuer bei unbekannten Erben

Leitsatz

1. Der Nachlasspfleger ist der gesetzliche Vertreter der unbekannten Erben und hat u.a. die Aufgabe, diese zu ermitteln, den Nachlass zu verwalten und die Vermögensinteressen der unbekannten Erben wahrzunehmen. Zu seinen Pflichten gehört auch die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung.

2. Der Nachlasspfleger ist der Bekanntgabeadressat, die unbekannten Erben sind die Inhaltsadressaten der Erbschaftsteuerbescheide. Dem Nachlasspfleger ist ein angemessener Zeitraum zum Auffinden der unbekannten Erben einzuräumen.

3.Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das FA zur Festsetzung der Erbschaftsteuer aufgrund von teilweise nach Wahrscheinlichkeitsgrundsätzen ermittelten Besteuerungsgrundlagen befugt ist, wenn es die Besteuerungsgrundlagen, die die noch unbekannten Erben und ihre Erbanteile betreffen, nicht exakt ermitteln kann.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 1947 Nr. 23
ErbBstg 2014 S. 2 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 50/2013 S. 3926
LAAAE-47373

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Nutzungsdauer:
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FG des Saarlandes, Beschluss v. 10.09.2013 - 1 V 1229/13

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