NWB Nr. 44 vom Seite 3425

„Konstruktive Lösungen”

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Das Ende des „Zoffs im BFH”

Von einem Konflikt, so lässt sich bei Wikipedia nachlesen, spricht man, wenn Interessen, Zielsetzungen oder Wertvorstellungen von Personen, gesellschaftlichen Gruppen, Organisationen oder Staaten miteinander unvereinbar sind oder erscheinen. Konflikte an und für sich sind zunächst nichts Negatives, führen sie doch oft zu konstruktiven Lösungen. Kommen die Konfliktbeteiligten allerdings zu keiner Einigung, bedarf es in der Regel eines neutralen Dritten. Typische Konfliktlöser in diesem Sinne sind die Gerichte. Ist es doch ihre ureigene Aufgabe, verbindliche Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten zu treffen. Ab und an kann es aber auch zu Konflikten zwischen den Konfliktlösern kommen. So geschehen im Bundesfinanzhof, als sich sowohl der I. als auch der IV. Senat mit der Frage der fehlenden Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zu befassen hatten und dabei zu divergierenden Lösungswegen kamen. Konfliktlöser in einem solchen Fall wäre eigentlich der Große Senat des Bundesfinanzhofs. Doch der I. Senat ist einen anderen Weg gegangen, um den in der Fachliteratur schon als „Zoff im BFH” bezeichneten Streit zu beenden. Welchen Weg der Senat eingeschlagen hat und was das für die betroffenen Steuerpflichtigen bedeutet, erläutert Oellerich auf Seite 3444.

Auf eine konstruktive Lösung ganz anderer Art macht Mannek auf Seite 3449 aufmerksam. Denn seit der Erbschaftsteuerreform 2009 und der damit einhergehenden Einführung des vereinfachten Ertragswertverfahrens kommt es bei der Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an gemeinnützigen Kapitalgesellschaften für Erbschaft-/Schenkungsteuerzwecke immer wieder zu Streit. Bildet doch der ermittelte Wert die eintretende Bereicherung in der Regel viel zu hoch ab. Mit gleich lautenden Erlassen vom zeigt die Finanzverwaltung nunmehr einen gangbaren Lösungsweg auf: Sie lässt den Abzug einer aufschiebend bedingten Last zu, so dass im Ergebnis nur der Betrag zu versteuern ist, den der Erwerber tatsächlich realisieren kann, ohne die Gemeinnützigkeit zu beeinträchtigen.

Weiterhin zu viel Streit führt der Begriff der „einander nahe stehenden Personen” im Rahmen der Abgeltungsteuer. Nach einem ist der Begriff des „Nahestehens” eng am Gesetzeszweck – der Missbrauchsvermeidung – auszulegen. Daher führe nicht jedes Näheverhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer zum Ausschluss der Abgeltungsteuer und damit zur Besteuerung mit dem progressiven Steuersatz. Eine überzeugende Argumentation, findet Löbe auf Seite 3432. Das letzte Wort in dieser Sache wird voraussichtlich aber der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs haben. Schließlich hat er über eine ganze Reihe hierzu anhängiger Verfahren zu entscheiden.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2013 Seite 3425
NWB VAAAE-47254