OFD Niedersachsen - S 2141 - 10 - St 222/St 221

Zeitpunkt der Bildung von Rückstellungen für künftige Steuernachforderungen;
, BStBl II 2012, 688 und , BStBl 2013 II S. 76

Die Behauptung des Steuerpflichtigen, dass nach allgemeiner Erfahrung bei einer Betriebsprüfung mit Steuernachforderungen zu rechnen ist, rechtfertigt nicht die Bildung einer Rückstellung, , BStBl III S. 189. Abzugsfähige Steuern sind grundsätzlich dem Jahr zu belasten, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Dagegen ist eine Rückstellung für Mehrsteuern aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung frühestens mit der Beanstandung einer bestimmten Sachbehandlung durch den Prüfer zu bilden (vgl. H 4.9 – Rückstellung für künftige Steuernachforderungen EStH 2012).

In dem , BStBl 2012 II S. 688, der zur steuerwirksamen Auflösung von Rückstellungen für Nachforderungszinsen auf die Körperschaftsteuer ergangen ist, weist der BFH in seiner Begründung unter II.2.b) darauf hin, dass es in dem zu beurteilenden Einzelfall nicht zu beanstanden ist, Rückstellungen für Mehrsteuern aufgrund einer Außenprüfung erst in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem der Steuerpflichtige erstmals Kenntnis von der steuerlichen Beurteilung durch das Finanzamt erlangt.

Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder hat dieser Beschluss keine Auswirkungen auf die in H 4.9 EStH 2012 dargelegte Verwaltungsauffassung. Die Aussagen in den Entscheidungsgründen stehen nicht im Widerspruch zu der Verwaltungsauffassung, da diese Frage in dem Streitfall nicht klärungsbedürftig und auch das Wahlrecht nach R 20 Abs. 3 EStR 1998 noch anwendbar war, Mehrsteuern zu Lasten des Wirtschaftsjahres der Nachforderung oder auf Antrag zulasten des Wirtschaftsjahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu berücksichtigen. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Steuerpflichtige keinen Antrag auf Berücksichtigung der Mehrsteuern im Wirtschaftsjahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit gestellt.

Mit , BStBl 2013 II S. 76, hat der BFH die bisherige Verwaltungsauffassung zum Zeitpunkt der Bildung einer Rückstellung für Mehrsteuern infolge einer Steuerfahndungsprüfung bestätigt. Danach kann eine Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern erst zu dem Bilanzstichtag gebildet werden, zu dem der Steuerpflichtige mit der Aufdeckung der Steuerhinterziehung rechnen musste.

Klarstellend weise ich noch darauf hin, dass hinterzogene Lohnsteuer vom Arbeitgeber in dem Zeitpunkt zurückzustellen ist, in dem er mit seiner Haftungsinanspruchnahme ernsthaft rechnen musste, vgl. dazu das , BStBl II S. 592. Im Gegensatz dazu hat der Arbeitgeber Rückstellungen für Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen weiterhin im Jahr der Entstehung zu bilden, vgl. dazu das o. b. a. a. O.

OFD Niedersachsen v. - S 2141 - 10 - St 222/St 221

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DB 2013 S. 11 Nr. 45
DB 2013 S. 2534 Nr. 45
Ubg 2014 S. 266 Nr. 4
GAAAE-47246