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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 2 K 172/12 EFG 2013 S. 1825 Nr. 22

Gesetze: AO § 163, EStG § 4 Abs. 4a, EStG § 6 Abs. 3, EStG § 52 Abs. 11

Eingeschränkter betrieblicher Schuldzinsenabzug; Betriebsfortführung in Zusammenhang mit Zwangseinlage

Leitsatz

  1. Eine Buchwertfortführung i. S. von § 6 Abs. 3 EStG kann auch bei Zurückbehaltung vormals wesentlicher Betriebsgrundlagen vorliegen.

  2. Zum Begriff der Entnahmen i. S. von § 4 Abs. 4a EStG.

  3. Es ist angesichts des Zwecks des § 4 Abs. 4a EStG nicht zu beanstanden, wenn eine Überentnahme dadurch entsteht, dass eine Zwangseinlage, die aufgrund der zeitlichen Anwendungsregelung nicht zu berücksichtigen ist, später durch eine entsprechende Entnahme unter Geltung des § 4 Abs. 4a EStG rückgängig gemacht wird.

  4. Ausnahmsweise kann eine Billigkeitsregelung i. S. von § 163 AO in Betracht kommen, wenn die Zwangseinlage innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach Inkrafttreten des § 4 Abs. 4a EStG wieder rückgängig gemacht wird

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 6 Nr. 32
DStRE 2014 S. 1281 Nr. 21
EFG 2013 S. 1825 Nr. 22
EStB 2014 S. 140 Nr. 4
Ubg 2014 S. 724 Nr. 11
TAAAE-46984

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 16.08.2013 - 2 K 172/12

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