Es ist angesichts des Zwecks des § 4 Abs. 4a EStG nicht zu beanstanden, wenn eine Überentnahme dadurch entsteht, dass eine
Zwangseinlage, die aufgrund der zeitlichen Anwendungsregelung nicht zu berücksichtigen ist, später durch eine entsprechende
Entnahme unter Geltung des § 4 Abs. 4a EStG rückgängig gemacht wird.
Ausnahmsweise kann eine Billigkeitsregelung i. S. von § 163 AO in Betracht kommen, wenn die Zwangseinlage innerhalb eines
überschaubaren Zeitraums nach Inkrafttreten des § 4 Abs. 4a EStG wieder rückgängig gemacht wird
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): TAAAE-46984
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