Anscheinsbeweis für private Nutzung des betrieblichen Pkw durch beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer
vGA
Bewertung nach Fremdvergleichsmaßstäben
keine Bilanzänderung bei nachträglich festgestellter vGA
Leitsatz
1. Die ohne eine Vereinbarung erfolgende oder darüber hinausgehende oder einem ausdrücklichen Verbot widersprechende (also
unbefugte) Nutzung des betrieblichen Pkw durch den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft
hat keinen Lohncharakter und führt zu vGA.
2. Verdeckte Gewinnausschüttungen liegen auch dann vor, wenn ein Verbot der privaten Nutzung besteht, dieses aber von der
Kapitalgesellschaft nicht überwacht und durchgesetzt wird.
3. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung nutzt ein Gesellschafter-Geschäftsführer ein ihm zur Verfügung stehendes Betriebs-Fahrzeug
auch für private Fahrten. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um ein repräsentatives Fahrzeug handelt und der Gesellschafter-Geschäftsführer
über keinen weiteren privaten Pkw verfügt. Dieser Anscheinsbeweis kann z. B. durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch widerlegt
werden.
4. Die aktuelle Rechtsprechung des VI. Senats des BFH zur Kfz-Überlassung an Angestellte lässt sich auf einen alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer
einer GmbH nicht übertragen.
5. Die durch die Kraftfahrzeugüberlassung ausgelöste vGA ist nicht mit dem lohnsteuerrechtlichen Wert (1 % des Listenpreises
des Fahrzeugs) zu bewerten. Der Vorteil ist vielmehr ausschließlich nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten, was in der
Regel zum Ansatz des gemeinen Wertes führt und damit einen angemessenen Gewinnaufschlag einbezieht.
6. Eine vGA nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG wird außerhalb der Steuerbilanz hinzugerechnet und berührt daher keinen Bilanzansatz.
Sie kann daher die Rechtsfolge des § 4 Abs. 2 S. 2 EStG nicht herbeiführen.
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 10 Nr. 12 DStRE 2014 S. 667 Nr. 11 DStZ 2014 S. 57 Nr. 3 EFG 2013 S. 1955 Nr. 23 GmbHR 2014 S. 43 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 17/2014 S. 1260 Ubg 2014 S. 456 Nr. 7 PAAAE-46981
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 03.09.2013 - 6 K 6154/10
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