Erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei unterjähriger Veräußerung des einzigen Grundstücks
Leitsatz
1. Die Voraussetzungen einer erweiterten Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bestehen nicht, wenn die grundstücksverwaltende
Tätigkeit während des Erhebungszeitraums in Folge der veräußerungsbedingten Übergabe des einzigen Grundstücks endet und die
Tätigkeit des Unternehmens sich danach nur noch auf die Verwaltung des eigenen Kapitalvermögens beschränkt. Die Verwaltung
und Nutzung von Kapitalvermögen findet dann nicht neben der Grundstücksverwaltung, sondern zeitlich danach.
2. Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG kann nicht schon deshalb gewährt werden, weil eine Grundstücksnutzung
geplant ist.
3. Bei unterjähriger Veräußerung des (letzten oder einzigen) Grundstücks kann die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9
Nr. 1 S. 2 GewStG nur gewährt werden, wenn in direktem zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung die Geschäftstätigkeit
eingestellt und die Gesellschaft liquidiert wird.
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 8 Nr. 4 DStRE 2014 S. 359 Nr. 6 StBW 2013 S. 1007 Nr. 22 Ubg 2014 S. 272 Nr. 4 FAAAE-46980
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 03.09.2013 - 6 K 6111/11
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