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StuB 20/2013 S. 795

Voraussetzungen einer Nachtragsliquidation

Eine Nachtragsliquidation einer AG ist erforderlich, wenn sich nach Löschung dieser Gesellschaft im Handelsregister herausstellt, dass entweder noch unverteiltes Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist, das unter den Gläubigern und nach deren Befriedigung an die Gesellschafter verteilt werden kann, oder sich die Notwendigkeit wegen sonstiger weiterer Abwicklungsmaßnahmen ergibt. Beschließt insoweit die Hauptversammlung einer vormals als AG betriebenen, im Handelsregister gelöschten Privatbank nach vorheriger und (infolge erfolgloser Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage) inzwischen bestandskräftig festgestellter und genehmigter Schlussrechnung und Entlastung des Abwicklers nunmehr die Nachtragsliquidation wegen bereits vor der Löschung der Gesellschaft auf der Grundlage f...

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