BGH Beschluss v. - IX ZB 82/11

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 6 Abs. 1, § 300 Abs. 3 Satz 2, § 7 aF InsO, Art. 103 f. EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2 Die von der Rechtsbeschwerde gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Beschwerdegericht besteht nicht. Soweit das Insolvenzgericht den Antrag der Beteiligten zu 1 auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht behandelt hat, ist dieser Mangel in der Rechtsmittelinstanz geheilt worden (vgl. BVerfGE 5, 9, 10; 62, 392, 397; 73, 322, 326 f). Da der Antrag erst nach Ende der Wohlverhaltensperiode gestellt worden ist, richtet sich das dahingehende Verfahren nach § 300 Abs. 1 InsO und nicht nach § 296 Abs. 2 InsO.

3 Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob bei der nach § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO anzustellenden wirtschaftlichen Vergleichsberechnung (vgl. , WM 2006, 1158 Rn. 12; vom IX ZB 283/09, ZInsO 2010, 1456 Rn. 4; vom IX ZB 8/10, VuR 2011, 309 Rn. 4 jeweils mwN) im Falle der Verletzung der Erwerbsobliegenheit durch den Schuldner die in § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO genannten Pauschalbeträge auf die Höhe des tatsächlich geleisteten Unterhalts (vgl. , WM 2007, 1420 Rn. 11 ff; vom VII ZB 23/09, WM 2010, 2231 Rn. 11) zu kürzen sind, stellt sich nicht. Bei Bestimmung des hypothetisch zu Gunsten der Insolvenzgläubiger zu erzielenden Tilgungsbetrags ist zu unterstellen, dass der Schuldner seiner Unterhaltspflicht nachgekommen wäre. Dies wird weder von der Rechtsprechung noch von der Literatur bisher in Zweifel gezogen.

4 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
AAAAE-46519