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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 6 K 1103/12

Gesetze: EStG § 44a Abs. 5 S. 1, EStG § 44 Abs. 1 S. 1, EStG § 44 Abs. 1 S. 2, EStG § 43 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7

Keine Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug nach § 44a Abs. 5 S. 1 EStG für Personengesellschaften

Fälligkeit der Kapitalertragsteuer bei von Personengesellschaft vereinnahmten Kapitalerträgen

Leitsatz

1. Die Vorschrift des § 44a Abs. 5 S. 1 EStG dient der Abstandnahme vom Steuerabzug bei sogenannten Dauerüberzahlern, also bei solchen Steuerpflichtigen, bei denen die Kapitalertragsteuer aufgrund der Art der Geschäfte auf Dauer höher ist als die festzusetzende Einkommen- oder Körperschaftsteuer, wie beispielsweise Lebensversicherungsunternehmen oder Verwertungsgesellschaften i. S. d. Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes.

2. Nicht unter § 44a Abs. 5 S. 1 EStG fallen aber Personengesellschaften, bei denen der Vergleich zwischen der zu zahlenden Kapitalertragsteuer und der zu zahlenden Einkommensteuer ausscheidet, weil die Personengesellschaft selbst eine solche Steuer nicht zahlt. Der Regelungsbereich der Vorschrift kann – in Ermangelung einer Gesetzeslücke – auch nicht im Wege der Rechtsanalogie auf Personengesellschaften erweitert werden.

3. Ungeachtet dessen, dass bei einer Kapitalanlage durch eine Personengesellschaft steuerrechtliche Gläubiger der Kapitalerträge die Mitunternehmer sind und nicht etwa die aus ihnen gebildete Personengesellschaft, wird die Kapitalertragsteuer bereits mit jeder einzelnen Zahlung von Kapitalerträgen an die Personengesellschaft und nicht etwa erst mit einer Entnahme der Zinserträge durch ihre Gesellschafter fällig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
HAAAE-46427

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 30.05.2013 - 6 K 1103/12

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