KAG BW § 2

II. Baden-Württemberg

1. Kommunalabgabengesetz in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 207), zuletzt geändert Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185) – Auszüge –

§ 2 Abgabensatzungen

(1) Die Kommunalabgaben werden auf Grund einer Satzung erhoben. Die Satzung soll insbesondere den Kreis der Abgabenschuldner, den Gegenstand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabenschuld bestimmen.

(2) Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze sind unbeachtlich, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung bleibt unberührt.

(3) Die Satzung kann bestimmen, dass bei Gebühren und Beiträgen, ausgenommen Fremdenverkehrsbeiträge, und bei der Kurtaxe Dritte beauftragt werden können, diese Abgaben zu berechnen, Abgabenbescheide auszufertigen und zu versenden, Abgaben entgegenzunehmen und abzuführen. Nachweise darüber für den Abgabenberechtigten zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und die verarbeiteten Daten dem Abgabenberechtigten mitzuteilen. Abgabenberechtigter ist die Körperschaft, der die Abgaben zustehen.

(4) Die Satzung kann auch bestimmen, dass bei Abfall- und Abwassergebühren Dritte, die in engen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zu einem Sachverhalt stehen, an den die Gebührenpflicht anknüpft, an Stelle der Beteiligten oder neben den Beteiligten verpflichtet sind, die zur Gebührenerhebung erforderlichen Daten dem Abgabenberechtigten oder unmittelbar dem von ihm nach Absatz 3 beauftragten Dritten mitzuteilen. Die Gebührenpflichtigen sind über diese Datenerhebung bei Dritten zu unterrichten; das Verfahren ist in der Satzung zu bestimmen. Für die Datenübermittlung, unabhängig davon, auf welcher Grundlage sie erfolgt, dürfen nur angemessene Zusatzkosten erstattet werden.

(5) Als Schuldner von Gebühren für die Benutzung kommunaler Bestattungseinrichtungen können durch Satzung auch die Personen bestimmt werden, denen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes die Bestattungspflicht obliegt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAE-45908