Vertrag zwischen nahen Angehörigen: Schuldzinsen als Betriebsausgabe – Keine Nutzungsentnahme wegen teilentgeltlicher Verpachtung
Leitsatz
Zu den Anforderungen an die steuerrechtliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen.
Nicht jede geringfügige Abweichung vom Üblichen schließt die steuerliche Anerkennung des Vertrages aus. Je mehr die Umstände
auf eine private Veranlassung hindeuten, desto strengere Anforderungen sind indes an den Fremdvergleich zu stellen.
Als Indizien für die Fremdüblichkeit werden die Vereinbarungen über Laufzeit und Rückzahlbarkeit des Darlehens, über Höhe,
Zahlungszeitpunkt und regelmäßige Entrichtung der Zinsen und die ausreichende Sicherung der Darlehensforderung herangezogen.
Hält der Darlehensvertrag dem Fremdvergleich in wesentlichen Punkten nicht stand, ist die steuerliche Anerkennung zu verneinen.
Nutzungen, die ein Berechtigter nicht zieht und nicht ziehen will, können nicht als gezogen unterstellt werden. Der Gesellschafter
darf der Gesellschaft unentgeltlich wie teilentgeltlich Nutzungen überlassen, ohne dass dies zwangsläufig zu Einkünften des
Gesellschafters führt.
Lediglich in dem Umfang, in dem der Verzicht auf die Erzielung von Einnahmen aus der Überlassung eines Wirtschaftsguts auf
privaten Gründen beruht, scheidet der BA-Abzug aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KAAAE-45629
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 23.06.2010 - 4 K 12348/07
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