An einen Mitgesellschafter gezahlte Stillhalterprämien als Veräußerungskosten des Aktienverkaufs
Leitsatz
Stillhalterprämien, die an einen Altgesellschafter für dessen Verpflichtung gezahlt werden, seine Aktien innerhalb einer
bestimmten Periode nicht zu veräußern, sind als Veräußerungskosten i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG im Verhältnis der veräußerten
zu den zurückbehaltenen einbringungsgeborenen Aktien beim Börsengang steuerlich abzugsfähig.
Das von dem Gesellschafter einer KG bei dieser aufgenommene persönliche Darlehen zum Zwecke der Durchführung einer Kapitalerhöhung
ist passives Sonderbetriebsvermögen II. Wird der Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft eingebracht, ist dieses
Darlehen dem Privatvermögen zuzuordnen mit der Maßgabe, dass die Schuldzinsen nur zur Hälfte steuerlich abzugsfähig sind,
wenn dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 erzielt werden.
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Fundstelle(n): WAAAE-45625
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Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 17.11.2011 - 2 K 3036/10
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