Unanfechtbarkeit und Änderbarkeit von infolge einer gerichtlichen Abänderungsentscheidung ohne Betragsfestsetzung mit geändertem
Inhalt neu bekanntgegebenen Steuerbescheiden
Treu und Glauben bei Änderung von Gewerbesteuermessbescheiden nach § 35b GewStG nach Ablauf der Festsetzungsfrist
Leitsatz
1. Überträgt das Gericht die Berechnung der nach einer Anfechtungsklage festzusetzenden Steuer dem FA, so sind die daraufhin
vom FA erlassenen Steuerbescheide binnen eines Monats nach ihrer Bekanntgabe mit dem Einspruch anfechtbar. Mit Ablauf der
Monatsfrist werden die geänderten Steuerbescheide unanfechtbar und endet die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO.
2. Der Finanzverwaltung ist es nicht gestattet, ohne Bindung an die Festsetzungsverjährung im Anschluss an eine gerichtliche
Abänderungsentscheidung ohne Betragsfestsetzung solange Bescheide zu erlassen, bis der geänderte Inhalt nach ihrer Auffassung
dem des finanzgerichtlichen Urteils entspricht.
3. Der Grundsatz von Treu und Glauben steht der Änderung von Gewerbesteuermessbescheiden nach § 35b Abs. 1 GewStG entgegen,
wenn für diese ohne Berücksichtigung des § 35b Abs. 1 S. 3 GewStG in Verbindung mit § 171 Abs. 10 AO Festsetzungsverjährung
eingetreten ist und der die Änderung rechtfertigende Steuerbescheid seinerseits wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung
nicht hätte ergehen dürfen.
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