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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 23/10

Gesetze: EStG § 12 Nr. 5, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, EStG § 9 Abs. 6, EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5, EStG § 10d Abs. 4, EStG § 9 Abs. 5

Duales Studium als Erstausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses

Fahrten zur praktischen Ausbildung beim Dienstherrn als Tätigkeitsmittelpunkt und damit als regelmäßige Arbeitsstätte

Leitsatz

1. Ist die Erstausbildung zum Dipl. Informatiker (Berufsakademie) Teil eines Ausbildungsdienstverhältnisses, findet § 9 Abs. 6 EStG keine Anwendung und als Werbungskosten sind die Reisekosten für Fahrten zwischen Wohnung und Berufsakademie, Verpflegungsmehraufwendungen in der theoretischen Ausbildung und die Aufwendungen für Fahrten zur praktischen Ausbildung im Rahmen des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG mit der Entfernungspauschale bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen.

2. Der Ausbildungsbetrieb, bei dem die praktische Ausbildung stattfindet, ist als Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit i.S. des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG und als regelmäßige Arbeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG anzusehen, so dass diesbezüglich ein Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen und Reisekosten ausscheidet.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 43/2013 S. 3362
CAAAE-45623

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Sächsisches FG, Urteil v. 11.09.2013 - 8 K 23/10

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