Claus Möllenbeck, Michael Puke, Heinz Richter, Ralf Walkenhorst, Arne Marx

Der optimale Kurzvortrag

8. Aufl. 2013

ISBN der Online-Version: 978-3-482-69843-9
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-53698-4

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Der optimale Kurzvortrag (8. Auflage)

Thema 11 Vollstreckungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung wegen Geldforderungen

Einleitung

Wenn ein Schuldner eine geschuldete Leistung nicht freiwillig erbringt, gibt unsere Rechts­ordnung dem Gläubiger die Möglichkeit, seinen Anspruch durch den Einsatz hoheit­licher Machtmittel zwangsweise durchzusetzen. Dies wird unter dem Begriff „Zwangsvollstreckung“ zusammengefasst. Bei der Zwangsvollstreckung ist zu unterscheiden zwischen der Verwaltungszwangsvoll­streckung und der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung. Die Finanzbehörden können ihre Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung oder eine sonstige Handlung gefordert wird, im Verwaltungsvollstreckungsverfahren selbst vollstrecken (§ 249 Abs. 1 Satz 1 AO). Demgegenüber erfordert das zivilrechtliche Vollstreckungsverfahren einen (Schuld-)Titel (§ 704 ZivilprozessordnungZPO –) und eine (Vollstreckungs-)Klausel (§ 724 ZPO) und damit auch die Einschaltung der Zivilgerichte. Als Vollstreckungsorgane kommen der Ge­richts­vollzieher (beispielsweise für die Pfändung beweglicher Sachen) und/oder das Gericht (z. B. für die Pfändung von Forderungen) in Betracht.

  • 6. Teil der AO regelt die Verwaltungsvollstreckung

  • wegen Geldforderungen (§§ 249 ff.; 259 ff. AO); wegen anderer Leistungen (§§ 328 – 335 AO)

Hauptte...

Der optimale Kurzvortrag

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