Der optimale Kurzvortrag
8. Aufl. 2013
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Thema 2 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens i. S. des § 363 AO
Einleitung
§ 363 AO regelt zwei Formen des Verfahrensstillstandes: die Aussetzung und das Ruhen
Die Vorschrift dient der Verfahrensökonomie
Hauptteil
Aussetzung des Verfahrens (§ 363 Abs. 1 AO)
Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens (Gericht oder einer Verwaltungsbehörde)
Ermessen der Finanzbehörde
Beispiel: Verfahren gegen einen Folgebescheid kann so lange ausgesetzt werden, als unklar ist, ob und wie der angefochtene Grundlagenbescheid geändert wird
Voraussetzungen:
–aussetzungsfähiger Verwaltungsakt (Geldleistung, sonstige Leistung, Duldung oder Unterlassung wird verlangt; neben Steuerbescheiden kommen Feststellungsbescheide, Steuermessbescheide, Finanzbefehle oder Verwaltungsakte im Vollstreckungsverfahren in Betracht)
–Verwaltungsakt muss angefochten sein
–ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts (summarische Prüfung der Erfolgsaussichten)
–Vollziehung hätte eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für den Betroffenen zur Folge
–auf Antrag
Rechtsfolgen:
Vollziehung (= Umsetzung/Verwirklichung durch die Finanzbehörde) wird aufgeschoben, bis Abschluss des Hauptsacheverfahrens
Es ergeben sich weiterhin folgend...